Wird bei einem KFZ der Zündschlüssel in das Zündschloß gesteckt, um die Lenkradsperre aufzuheben, die Handbremse geöffnet und das KFZ 2 m rückwärts rollengelassen, ist dies als Lenken im Sinn des §64 Abs1 KFG zu qualifizieren, welches den Besitz der entsprechenden Lenkerberechtigung voraussetzt. Bei nachträglicher Anforderung einer rechtsanwaltlichen Belehrung kommt dem Beschuldigten keineswegs der Rechtfertigungsgrund eines entschuldigenden Rechtsirrtums zu.