Rechtssatz: Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges und er hat auch unbestritten die von der BH R verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht erteilt. Der Bw rechtfertigt sich damit, daß er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen wäre, zumal die Aufforderung nicht ihm sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre. Diesbezüglich habe jedoch ein Vertretungsverhältnis nicht bestanden, die Vertretung habe sich ausschließlich auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigung eines Au-Pair-Mädchens ist als dienstnehmerähnliches Verhältnis anzusehen. Es handelt sich dabei um junge Ausländer, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und bedarf ein solches Au-Pair-Verhältnis auf Seite des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Gesetz (vgl V... mehr lesen...
Rechtssatz: Um dem Vorwurf schuldhafter Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu entgehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich einschlägig zu informieren und allenfalls den Nachweis zu erbringen, unrichtige amtliche Rechtsauskünfte hätten zu seinem objektiv rechtswidrigen Handeln geführt. Informationsblätter von Au-Pair Vermittlungsbüros stellen keine derartige amtliche Rechtsauskunft dar. Für das Ausmaß dieser Sorgfaltspflicht ist ein objektiv-normativer Maßstab anzulegen. ... mehr lesen...
Rechtssatz: In subjektiver Hinsicht verlangt die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung die Schuldform des Vorsatzes. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Für vorsätzliches Handeln genügt es aber, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ,ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet". Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte die Erfüllun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C********* Werke F**** v. F********* AG, N*********** Straße ** und N********* Straße ***, **** W** N******* zu verantworten, daß am 30.03.1994 die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes übertreten worden seien, da 1. bei den angeführten Importprodukten die Einstufung unterlassen worden sei, 2. bei diesen Produkten die ordnungsgemäße Kennzeichnung unterlassen worden s... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine ausdrückliche Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nach §9 Abs2 VStG nicht erfolgt, dann ist das Vorstandsmitglied einer AG strafrechtlich verantwortlich. Der Umstand, daß für einzelne Geschäftsbereiche jeweils eigene Leiter bestellt wurden, die diesen Geschäftsbereich sodann selbstständig betreut haben, bewirkt für sich genommen noch nicht, daß der Beschuldigte somit für in diesen Bereichen begangene Verwaltungsübertretungen nicht mehr verantwortlich bzw. en... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28. November 1994, Zl 3-****-93, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 nach §99 Abs3 lita legcit eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Berufungswerber am 15.8.1993 um 10.00 Uhr im Gemeindegebiet xx, Bundesstraße B *, Km **,***, Richtung xx, mit dem PKW mit de... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h (146 km/h statt 100 km/h) ist ein vorsätzliches Verhalten anzunehmen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl Erkenntnis vom 26.5.89, Zahl: 89/18/0043). Dabei kann die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Bestimmungen gemäß § 62 Abs 1 BArbSchV (BGBl Nr 267/94) ist es sicherzustellen, daß die Arbeiter bei der Durchführung ihrer Arbeiten entsprechend geschützt sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein verunfallter Arbeitnehmer beim Ablängen der Schalbretter mit der Motorsäge, weil kein Schutzgerüst oder Fangnetz vorhanden und der Arbeitnehmer weiters nicht durch Anseilen unter Benützung eines Sicherheitsgürtels gegen Absturz gesichert war, zu Absturz kam. Der Beschuldi... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs.1 VStG). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.3.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn H****** S****** in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M***** W*********** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen zweier Übertretungen der Bestimmung der §23 Abs3 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl Nr 218/1983 idgF eine Geldstrafe von 2 x je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsb... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht spric... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit seinem Vorbringen bestreitet der Berufungswerber, Lenker gewesen zu sein und den objektiven Tatbestand dieser als Ungehorsamsdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben. Beweise hiefür legte er nicht vor. Er benannte nicht einmal jene Person, die das Fahrzeug seiner Behauptung nach gelenkt haben könnte. Es ist unter dem Blickwinkel des § 5 VStG zu prüfen, ob den Beschuldigten im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Verpflichtung trifft, sich freizubeweis... mehr lesen...
Rechtssatz: Schuldausschließungsgründe bewirken, daß die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist; es mangelt an der (strafbegründenden) Schuld. Dazu zählen die Zurechnungsfähigkeit, der Notstand und das mangelnde Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, der sogenannte Rechtsirrtum (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 VStG) sowie der Tatbildirrtum. Beim Tatbildirrtum irrt der Täter über jene Umstände, die zum Tatbild gehören, also über die äuß... mehr lesen...
Rechtssatz: Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Entlastungsbeweis nach § 5 VStG ist die Glaubhaftmachung notwendig, daß dem Beschuldigten die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war und muß er demnach initiativ alles darlegen, das für seine Entlastung spricht um der Behörde eine Beurteilung dahingehend zu ermöglichen, ob sein Vorbringen dazu geeignet ist, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist in einem Unternehmen das Kontrollsystem derart organisiert, daß Filialleiter für ihre Filiale verantwortlich sind, welche wiederum von den Rayonsinspektoren überprüft werden und zwar anhand von Checklisten; diese Rayonsinspektoren regelmäßig im Hinblick auf deren Kontrolltätigkeit gegenüber dem Filialleiter vom Beschuldigten überprüft werden, wobei dies auch die Kontrollen der Filialen mitumfaßt, diese Überprüfungen im Abstand von zirka ein bis zwei Wochen im Rahmen von Arb... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts. Ein Beschuldigter kommt aber seiner Mitwirkungspflicht dann nicht nach, wenn er es unterläßt, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt der von ihm als Lenker des Fahrzeuges zur fraglichen Zeit namhaft gemachten Person zur Tatzeit in Österreich bekanntzugeben. Dieser Mitwir... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Eigentümer des Hauses in Wien, E-straße in der Zeit vom 2.11.1993 bis 17.10.1994 insofern nicht für die Erhaltung der Baulichkeit und der dazugehörigen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechendem Zustand gesorgt hat, als... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt ein Bauauftrag zur Behebung von Baumängeln vor, so kann sich der Wohnungseigentümer zu seiner Entschuldigung für die Nichtbehebung dieser Mängel nicht darauf berufen, andere Wohnungseigentümer hätten die Zustimmung zur Beseitigung der Mängel verweigert. Im Falle eines Bauauftrages liegt nämlich Gefahr im Verzug vor, sodaß gemäß § 15/2 WEG jeder Miteigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen treffen kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Grunde des unbestrittenen sowie im Beweisverfahren als erwiesen festgestellten Sachverhaltes steht fest, daß zum Kontrollzeitpunkt am 4.5.1993 um 11.30 Uhr im Betrieb des Berufungswerbers in Wirtschaftsräumen Tiere iSd § 13 Abs.1 gehalten wurden, und daß den beauftragten Kontrollorganen, welche den Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen hatten, der Zutritt zu den Stallungen verweigert wurde. Wie nämlich aus dem erwiesenen Sachverhalt hervorgeht, wurde bereits ... mehr lesen...
Rechtssatz: Spätestens nach Zustellung des Straferkenntnisses ist es von der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin zu erwarten, daß, wenn sie nicht die Lenkerin des Fahrzeuges war und auch keine Aufzeichnungen führte, sie durch Befragen der allenfalls in Betracht kommenden Personen Klarheit darüber sich verschafft, von wem das Fahrzeug tatsächlich gelenkt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des deutschen Zulassungsbesitzers im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es im übrigen nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.10.1993, Zl 3-****-92, wurden über Herrn F**** P**** als verantwortlichen Arbeitgeber wegen mehrfacher Übertretung der §§14 Abs2, 15 Abs1 und 16 Abs3 AZG Geldstrafen gemäß §28 Abs1 AZG in der Höhe von insgesamt S 18.000,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 18 Tage verhängt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß in insgesamt zwei Fällen die Lenkzeit gemäß §1... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Arbeitgeber aufgrund der Größe des Unternehmens keine lückenlose Kontrolle persönlich vornehmen, dann hat er ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten, welches geeignet ist, Übertretungen im Sinne der Anschuldigung zu verhindern. Hat der Arbeitgeber die Errichtung eines Kontrollsystems der Behörde glaubhaft dargetan, so trifft den Arbeitgeber kein Verschulden, wenn die objektiv festgestellte Zeitüberschreitung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß er sich bei der Gemeinde ordnungsgemäß abgemeldet hat, er dort keinen Hinweis erhielt die Wohnsitzänderung auch bei der Zulassungsbehörde bezüglich des Zulassungsscheines zu melden und selbst auch nicht wußte, eine solche Änderungsmeldung der Zulassungsbehörde machen zu müssen, exkulpiert nicht, da gemäß § 5 Abs 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das U... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Lenkereigenschaft des Beschuldigten kein konkretes Erhebungsergebnis hervorgekommen - es wurde lediglich ein Brief an die erstinstanzliche Behörde vom Zeugen geschickt, woraus hervorgeht, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer sich zum Tatzeitpunkt in Lignano aufhielt und nicht den verfahrensgegenständlichen PKW fuhr - so kann aus dem bloßen Faktum der Haltereigenschaft des Beschuldigten nicht auf dessen Lenkereigenschaft... mehr lesen...