Bei § 20 LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, ein abstraktes Gefährdungsdelikt und ein Unterlassungsdelikt. Der Umstand, daß die dem Beschuldigten angelastete Unterlassung ein Ungehorsamsdelikt darstellt, berührt lediglich die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens, nicht jedoch hinsichtlich des objektiven Tatbestandes. Dabei liegt für den Bereich der Ungehorsamsdelinquenz es am Beschuldigten glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung dieser Bestimmung ohne sein Verschulden unmöglich war. Mit dem bloßen Vorbringen, daß eine vollständige Reinigung von Backformen nach ihrem Gebrauch unmöglich sei, ist eine solche Glaubhaftmachung nicht gelungen.