RS UVS Kärnten 1993/09/21 KUVS-953/3/93

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Rechtssatz

Dem Kärntner Jagdgesetz ist nicht zu entnehmen, daß der Jagdausübungsberechtigte für allfällige Verfehlungen seiner Jagdgäste in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu haften hätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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