TE UVS Niederösterreich 1995/01/30 Senat-NK-94-400

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51 - AVG keine Folge gegeben.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit abgeändert als "§5a Abs4 lita ..." abgeändert wird auf

"§5a Abs4 Ziffer1 ...".

Text

Mit dem bekämpften Bescheid, Zl 3-****-93, zugestellt am 9. Dezember 1993 an das Arbeitsinspektorat für den

*. Aufsichtsbezirk, stellte die Bezirkshauptmannschaft xx das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung des §5a Abs4 lita KJBG iVm §30 KJBG gemäß §45 Abs1 Ziff1 VStG 1991 ein.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz begründet ihre Entscheidung damit, es wäre ihr nicht gelungen, den Einwand des Beschuldigten, das Kind W******* K******* hätte keine "Arbeit" verrichtet, zu widerlegen, sodaß in Zweifel für den Beschuldigten vorzugehen gewesen sei.

 

Dagegen erhob das Arbeitsinspektorat für den *. Aufsichtsbezirk fristgerecht Berufung.

 

Als Berufungsgrund wendet der Rechtsmittelwerber ein, die gegenständliche Übertretung sei durch ein Organ des Arbeitsinspektorates persönlich wahrgenommen worden. Dem hieramtlichen Organ müsse zugebilligt werden, Überschreitungen des Gesetzes richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiederzugeben. Demgemäß hätte die Behörde eine Bestrafung des Beschuldigten vornehmen müssen.

In der Stellungnahme zu dem Berufungsantrag des Arbeitsinspektorates für den *. Aufsichtsbezirk gibt der Beschuldigte an, in der vom Arbeitsinspektor beobachtete Tätigkeit könne keine Arbeit im Rechtssinne erblickt werden, sodaß die Bezirkshauptmannschaft xx zu Recht das Strafverfahren eingestellt habe.

 

Er beantrage daher den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xx zu bestätigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 1995 nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen seine Entscheidung zugrundegelegt:

 

Der Arbeitsinspektor H***** F***** und J***** H******, Organ der Kammer Bearbeiter und Angestellte NÖ, Bezirksstelle xx, waren am Sonntag den 25. Juli 1993 zu Sonntagskontrollen unterwegs. Gegen Mittag trafen die beiden Personen im Gasthaus K******* ein um Mittag zu essen. Im Zuge der Anwesenheit im Lokal von 12,15 Uhr bis 13,10 Uhr beobachteten der Anzeigenleger und sein Begleiter das Kind W******* K*******, geb am 16.04.1981 dabei, als das Kind nach einer Unterhaltung mit einem Gast an einem der benachbarten Tische - vier Gedecke abservierte und einen Kinderstuhl entfernte. Dabei trug der Bub eine Schürze wie sie von Arbeitnehmern im Gastgewerbe getragen wird.

 

Dazu wurde erwogen:

 

Vorliegender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Arbeitsinspektors sowie des Organes der Kammer für Arbeiter und Angestellte NÖ und der dahin geständigen Verantwortung des Beschuldigten in seiner Stellungnahme.

 

 

Rechtlich ist dazu auszuführen wie folgt:

 

Gemäß §5a Abs4 Ziff1 KJBG ist die Beschäftigung von Kinder mit vereinzelten leichten Arbeiten im Sinne des Abs1 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verboten.

 

W******* K******* ist im Sinne des §2 KJBG eigenes Kind des Beschuldigten und unterliegt als solcher den Kinder- und Jugendlichen Beschäftigungsgesetz. Insoweit ist die Beschäftigung dieses Kindes mit vereinzelten leichten Arbeiten an Sonntagen, wie den 25. Juli 1993 verboten.

 

Für die Subsumierung des als erwiesen festgestellte Sachverhaltes unter die bezeichnete Gesetzesnorm, bedarf es der Feststellung, ob in der hier gegenständlichen Rechtssache zum einen eine Beschäftigung, zum anderen eine vereinzelt leichte Arbeit des Kindes vorliegt.

 

Ein Beschäftigungsverhältnis zeichnet sich insbesondere dadurch aus, daß die vereinzelten leichten Arbeiten dem Kind aufgetragen wurden und nicht freiwillig ohne jeglichen Anlaß dritter Seite, sei es auch nur durch stillschweigende Kenntnisnahme durchgeführt werden. Tätigkeiten von Kindern, wie leichte Arbeiten, bedürfen daher der Kenntnis bzw fahrlässigen Nichtkenntnis des Verantwortlichen, um diesen zur Last gelegt werden zu können.

 

Aufgrund des vorliegenden, als erwiesen festgestellten Sachverhaltes fehlt jedoch eine entsprechende Feststellung, zumal der Beschuldigte bestreitet seinem Sohn, die von dem Zeugen beobachtete Tätigkeit aufgetragen zu haben und die Zeugen auch auf keine diesbezügliche Wahrnehmungen hinweisen konnten. Vielmehr ergibt sich aus den Zeugenaussagen, daß der Vater die Tätigkeit des Jungen mangels Anwesenheit im Gastzimmer nicht gesehen und auch keine diesbezügliche Aufforderung beobachtet werden konnte, sodaß dem Vater entgegen seiner Behauptung ein diesbezüglicher Auftrag nicht nachzuweisen ist.

 

Der Umstand, daß der Junge eine Schürze, wie sie im Gastgewerbe herkömmlich getragen wird, trug, läßt alleine wiederum keine Schlüsse darauf zu, daß der Bub in die sonntägliche Arbeit im gastgewerblichen Unternehmen eingegliedert war. Dies ergibt sich außerdem daraus, daß trotz ca einstündiger Anwesenheit der Zeugen im Gasthaus das Kind nur kurzfristig bei einer im Gastgewerbe üblichen Tätigkeit - abräumen des Tisches - beobachtet werden konnte. Aus der Dauer dieser Tätigkeit vermag die Behörde nicht zu schließen, daß der Vater von diesen Arbeiten wissen mußte und diesen eine entsprechende Aufforderung zugrundeliegt.

 

Aus vorgenannten Gründen liegt demzufolge keine Beschäftigung des Kindes, W******* K******* am 25.07.1993 vor, weshalb bereits objektiv keine Übertretung des §5a Abs4 Z1 VStG vorliegt und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Abänderung des Bescheidspruches gründet sich auf §66 Abs4 letzter Satz AVG und ergibt sich inhaltlich aus dem Gesetz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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