RS UVS Oberösterreich 1995/05/19 VwSen-102381/8/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 19.05.1995
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Rechtssatz

Zunächst war zu prüfen, ob im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses am 17.10.1994 die ab 1.10.1994 geltende neue Rechtslage (19. StVO Novelle) Anwendung findet oder die Rechtslage zuvor.

Nach § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Der diesbezügliche Vergleich der Gesetzesstellen hat erbracht, daß die Rechtslage für den Täter durch die 19. StVO Novelle nicht günstiger geworden ist. Einerseits blieb der Strafrahmen unverändert, andererseits ist auch nach der neuen Rechtslage die Verweigerung des Alkotests sowohl nach dem Lenken als auch nach der erfolgten Inbetriebnahme strafbar.

Es war weiter zu prüfen, ob nicht infolge der Gleichartigkeit der gesetzwidrigen Einzelhandlungen ein

fortgesetztes Delikt vorliegt und somit das Kumulationsprinzip (das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist) nicht zur Anwendung kommt.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist im gegenständlichen Fall der Ansicht, daß das Faktum 1 eine andere Tatbestandsmäßigkeit aufweist, als die Fakten 2 und 3. Der Unterschied in der Tatbestandsmäßigkeit liegt darin, daß der Tatvorwurf zum Faktum 1 das Lenken eines Kraftfahrzeuges beinhaltet, während zu den Fakten 2 und 3 die Inbetriebnahme Tatbestandsvoraussetzung war. Durch die verschiedenen tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkte liegt hinsichtlich des Faktums 1 einerseits und der Fakten 2 und 3 andererseits kein fortgesetztes Delikt vor. Anders verhält es sich zwischen den Fakten 2 und 3. Es sind dies zwei gesetzwidrige Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Dieser Zusammenhang läßt sich äußerlich auch durch die zeitliche Verbundenheit objektivieren. Der Berufungswerber hat innerhalb von maximal fünf Minuten zweimal ein Fahrzeug in Betrieb genommen und hat - wiederum innerhalb von fünf Minuten - zweimal den Alkotest verweigert. Die Verweigerung erfolgte jedesmal etwa mit den selben Worten und ist als solche vom Vorsatz des Täters getragen gewesen. Es wäre lebensfremd, im gegenständlichen Fall anzunehmen, der Berufungswerber hätte jeweils einen neuen Tatentschluß gefaßt. Vielmehr entspricht es der Lebensnähe, daß sowohl die Verweigerung um 17.10 Uhr als auch die um 17.15 Uhr von einem Gesamtvorsatz getragen war.

Da also das Faktum 3 wegen der Gleichartigkeit der Begehungsform im Faktum 2 aufgeht, sohin das Faktum 3 keine eigene Verwaltungsübertretung bildet, war diesbezüglich iSd § 45 Abs.1 Z1 von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Nachdem der Berufungswerber zuerst ein Fahrzeug gelenkt und in weiterer Folge das selbe Fahrzeug in Betrieb genommen hat sowie überdies die oben angeführten Alkoholisierungssymptome aufwies, wäre er verpflichtet gewesen, sowohl nach dem Lenken als auch nach der Inbetriebnahme der Aufforderung zum Alkotest zu entsprechen, was er jedoch - wie oben angeführt - nicht gemacht hat, obwohl die Aufforderung von einem geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht ausgesprochen wurde.

Der Berufungswerber hat sohin sowohl um 17.00 Uhr als auch um 17.10 Uhr zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen iSd § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 gesetzt, was als gesetzliche Folge die Bestrafung nach sich zieht.

Die amtswegige Überprüfung der ohnehin nicht angefochtenen Strafhöhe hat ergeben, daß diese im untersten Bereich des Strafrahmens liegt und somit kein Ermessensmißbrauch erkennbar ist. Die Erstbehörde hat im Hinblick auf die geringere Bestrafung zum Faktum 2 auch den Umstand berücksichtigt, daß es sich dabei "nur" um eine Inbetriebnahme gehandelt hat, die weniger Gefahrenpotential in sich birgt als das Lenken selbst.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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