TE UVS Niederösterreich 1995/02/06 Senat-P-94-009

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Veröffentlicht am 06.02.1995
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Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und wird das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkte 1) und 2)) aufgehoben. Das Strafverfahren zu den genannten Spruchpunkten wird eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG), iVm §24 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG); §45 Abs1 Z3 VStG.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 1. Dezember 1993, Zl St ****/93/M, wurde über den Berufungswerber in zwei Spruchpunkten jeweils wegen Übertretung des §64 Abs1 KFG 1967 nach §134 Abs1 leg cit je eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 4 Tage) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wörtlich wie folgt:

 

"Sie haben am 1) 2.6.1993 und 2) am 3.6.1993, in xx, B***********, den Pkw *-****B gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer behördlich erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B sind."

 

In der dagegen fristgerecht und mündlich eingebrachten Berufung gab der Berufungswerber an, daß am 22.11.1993 beim Landesgericht xx eine Verhandlung stattgefunden habe und er zur Aktenzahl 17E Vr ***/93 Hv **/93 wegen des Verdachtes nach §223 Abs1 StGB freigesprochen worden sei. Der Berufungswerber habe den Führerschein vom Richter wieder ausgehändigt erhalten. Es sei daher erwiesen, daß der Führerschein echt gewesen sei und das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx zu Unrecht erlassen worden sei.

 

Ohne auf das inhaltliche Berufungsvorbringen näher einzugehen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Das heißt, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH-Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, 82/10/125).

Der Vorschrift des §44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a.

im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahen, gegebenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b.

der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses trägt diesen Erfordernissen nicht genüge. Eine Tatzeitangabe in Form des Anführens von Tagen ohne genaue Uhrzeitangabe ist bei einem Tatvorwurf nach §64 Abs1 KFG iVm §134 Abs1 leg cit nicht geeignet, den Berufungswerber in die Lage zu versetzen, konkrete, auf den Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten und schützt ihn nicht vor der Gefahr der Doppelbestrafung.

Da sich aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden gesamten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion xx keinerlei Anhaltspunkt für eine exakte Tatzeit ergab, sich somit innerhalb der sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung ein geeigneter, weil durch exakte Tatzeitangabe genau definierter, Tatvorwurf nicht ableiten ließ, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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