Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterfüllung einer Auflage nach § 33 Abs 1 i.V. mit § 34 Abs 1 Stmk Naturschutzgesetz (bei einem im Landschaftsschutzgebiet befindlichen Wohnhaus hätte anstelle einer Eternitverkleidung eine Holzverschalung angebracht werden müssen) ist nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, wenn diese Auflage vor Erlassung der Berufungsentscheidung mangels Auswirkungen der Bauführung im Sinne des § 2 Abs 1 Stmk Naturschutzgesetz bescheidmäßig aufgehoben wurde.