Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, zu Punkt 3) des Straferkenntnisses Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z3 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde I. Instanz dem Berufungswerber ua zur Last gelegt, daß er als Arbeitgeber den M**** G**** beauftragt habe, in den Nachtstunden des 1.6.1993 in **** P***********, S**** 8 mit der Strohkranzerzeugungsmaschine Strohkränze zu erzeugen, wodurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt und der Anrainer M****** G*****, **** P***********, S**** 2, in seiner Nachtruhe gestört worden sei.
Hiezu wurde gemäß §1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes iVm §1 leg cit eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt und gemäß §64 Abs1 und 2 VStG zu diesem Punkt des Straferkenntnisses ein Kostenbeitrag von S 20,-- vorgeschrieben.
Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen, und dabei im wesentlichen die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bestritten sowie die Behebung des bekämpften Bescheides begehrt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:
Gemäß §1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung der Lärmerregung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis, VfSlg 8155/1977 erkannt, daß eine solche Norm lediglich als subsidiärer Auffangstatbestand konstruiert ist, dh sie kommt dann nicht zur Anwendung, wenn eine andere besondere bundes- oder landesgesetzliche Lärmschutznorm oder auch eine ortspolizeiliche Lärmschutzverordnung besteht.
Da am gegenständlichen Standort (wie sich aus den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt) eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist der verursachte Lärm als Betriebsgeräusch zu beurteilen.
Für einen allfälligen Schutz der Nachbarschaft gegen den von diesem Betrieb ausgehenden Lärm wäre im Lichte der oa höchstgerichtlichen Judikatur somit nur die spezielle Norm (Gewerbeordnung) anzuwenden gewesen.
Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat ist daher nicht unter §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz zu subsumieren.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs1 VStG unterbleiben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkt wird, daß aufgrund der Geschäftsverteilung der Berufungsbehörde zu den Spruchpunkten 1) und 2) des angefochtenen Bescheides die Entscheidung durch ein anderes Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zu ergehen hat.