Grundsätzlich hat die Verständigung über einen stattgefundenen Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. "Ohne unnötigen Aufschub" bedeutet "sofort"; dies allerdings mit der Einschränkung, daß erst bei gegebener Möglichkeit die Unfallsanzeige erstattet werden muß. Berücksichtigt werden muß dabei, daß der Gesetzgeber - anders als bei einem Unfall mit Personenschaden - den an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Beteiligten insoferne einen Spielraum für die Verständigung einräumt, als die Meldung dieses Unfalles in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden muß. Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist einer exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden nicht zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, daß gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde. Dies ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist vor allem davon auszugehen, ab welchem Zeitpunkt der Verpflichtete dazu spätestens in der Lage gewesen wäre. Ereignet sich ein Unfall um 23.45 Uhr, werden am Unfallsort die entsprechenden Maßnahmen getroffen, ist in der Folge ein Fahrzeug zur Weiterfahrt anzuhalten gewesen und ist das nächste Wachzimmer einige Kilometer vom Unfallsort entfernt, wohin der Beschuldigte, wenn ihn nicht ein Fahrzeug mitgenommen hätte, zu Fuß gehen hätte müssen um die Anzeige zu erstatten, und ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Anzeigeerstattung 00.39 Uhr, so ist dies noch im verwaltungsstrafrechtlich zeitlich tolerierbaren Rahmen (Einstellung des Verfahrens).