Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Obhutübernahme von Tieren iSd §11 Wiener Tierschutz- u Tierhaltegesetz durch den Berufungswerber erfolgt ist, ist zunächst davon auszugehen, daß dieser Begriff jenem der Obsorge iSd §957 ABGB entspricht. Zur Begriffsbestimmung der "Obhutübernahme" kann daher in diesem Zusammenhang auch die zu §957 ABGB ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.
Wird vom Berufungswerber lediglich das Futter und die Benützung bestimmter Räumlichkeiten zum Einstellen der näher genannten Tiere bzw der Tierkäfige zur Verfügung gestellt, wird die Wartung und Pflege dieser Tiere jedoch vertragsgemäß durch die vom jeweiligen Vertragspartner (= Eigentümer des jeweiligen Tieres bzw Artist) beschäftigten Angestellten und Tierpfleger durchgeführt, ist eine Obhutübernahme hinsichtlich dieser Tiere durch den Berufungswerber jedenfalls nicht erfolgt.