TE UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-BN-92-113

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Veröffentlicht am 01.04.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl Nr 51/1991, (AVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl Nr 52/1991, eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Oktober 1992 wurde über den Beschuldigten H B wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Einführungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 Abs2 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 500,-- festgelegt.

 

Aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Oktober 1992 betreffend die mündliche Verkündung des Bescheides ergibt sich, daß sowohl die Strafanzeige der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30. September 1992 als auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.10.1992 vorgehalten wurden und somit Bestandteil des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses sind.

 

In der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30. September 1992 ist enthalten, daß der Beschuldigte, wie am 10. September 1992 durch einen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes II anläßlich einer Überprüfung festgestellt worden sei, ohne Bewilligung gemäß §81 der Gewerbeordnung 1973 seine Tischlereibetriebsanlage im Standort B*******, Grundstück Nr **/1, KG B*******, durch Errichtung eines Arbeitsraumes (Flugdach mit Holzaußenwänden in welchem eine Bandschleifmaschine und eine Breitbandwalzenschleifmaschine in Betrieb genommen worden sei) erweitert habe. Denselben Vorwurf enthält die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.10.1992.

 

Gegen diese Bescheid wurde rechtzeitig gegen Schuld und Strafe Berufung erhoben.

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, wird festgestellt:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese Gesetzesbestimmung enthält das sogenannte Konkretisierungsgebot. Es ist demnach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat, unverwechselbar feststeht.

"Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat" bedeutet, daß im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muß, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch muß geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Daß es im Bescheidspruch zufolge des §44a Z1 leg cit der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift, §44a Z2 leg cit, erforderlich sind, bedarf, bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben. Es ist erforderlich, daß die Tat, entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles, zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Ist im Spruch eines Straferkenntnisses die Tat so umschrieben, daß eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, verstößt der Spruch gegen §44a Z1 VStG (vgl VwGH vom 29.1.1987, Zl 86/08/0208).

 

Das angefochtene Straferkenntnis entspricht in verschiedener Hinsicht nicht dem Gebot des §44a Z1 leg cit.

 

Gemäß §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert, oder nach der Änderung betreibt (§81 leg cit).

 

Die Blankettstrafnorm des §366 Abs1 Z4 leg cit, das ist eine Strafnorm, die selbst keinen oder nur einen unvollständigen Tatbestand enthält und vielmehr auf andere Vorschriften verweist, die damit Teil des gesetzlichen Tatbestandes werden, beinhaltet zwei verschiedene Delikte. Einerseits wird das Ändern der genehmigten Betriebsanlage ohne die hiefür erforderliche Genehmigung unter Strafsanktion gestellt, andererseits wird das Betreiben einer konsenslos geänderten genehmigten Betriebsanlage ohne die hiefür erforderliche Genehmigung geahndet.

 

Aus der Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens in der Niederschrift bezüglich der Verkündung des Bescheides geht nicht eindeutig hervor, weswegen dieser letztlich belangt werden soll. Es wird somit nicht zum Ausdruck gebracht, ob er deswegen bestraft werden soll, weil er eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert, nach einer derartigen Änderung ohne Genehmigung betrieben hat oder sowohl für die konsenslose Änderung als auch den konsenslosen Betrieb. Darüberhinaus hätte der Spruch die Feststellung enthalten müssen, daß bereits eine genehmigte Betriebsanlage vorliegt (vgl VwGH vom 22.11.1988, Zl 88/04/0091) und all jene Sachverhaltselemente, die die Genehmigungspflicht der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage enthalten (vgl VwGH vom 27.11.1990, Zl 90/04/0176). Unabhängig davon, daß der Tatzeitpunkt "10. September 1992" in Bezug auf die vorgeworfene konsenslose Änderung nicht der Richtigkeit entsprechen kann, der Aktenlage nach ergibt sich, daß an diesem Tag bereits festgestellt wurde, daß die Änderungen erfolgt sind, was im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung von Bedeutung ist, entspricht die Tatzeitangabe "..., wie am 10. September 1992 durch einen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes II anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde ..." ebenfalls nicht dem Gebot des §44a Z1 VStG. Es bedarf nämlich grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und des Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses (vgl hiezu OGH vom 29.1.1991, Zl 88/04/0218). Dies gilt insbesondere auch in Ansehung, wie im entscheidungsgegenständlichen Fall, von fortgesetzten Delikten, und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung. Durch die Datumsbezeichnung im angefochtenen Bescheid, die lediglich im Zusammenhang damit erfolgte, daß an diesem Tag die inkriminierte Handlungsweise festgestellt wurde, erfolgte die Bestrafung des Berufungswerbers wegen der Begehung eines fortgesetzten Deliktes in einem nicht näher bezeichneten Tatzeitraum.

 

Die Berufungsbehörde ist zwar im Rahmen der ihr zustehenden Abänderungsbefugnis zur Ergänzung und näheren Konkretisierung von Tatbestandsmerkmalen berechtigt, jedoch müssen diese Tatbestandsmerkmale von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung erfaßt sein (vgl VwGH vom 19.3.1982, Zl 81/02/0283 ua). Da bereits die erste Verfolgungshandlung der Bezirkshauptmannschaft xx, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.10.1992, an denselben Konkretisierungsmängeln wie das angefochtene Straferkenntnis leidet und der Aktenlage nach nicht erkennbar ist, daß innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Es war daher aufgrund der Aktenlage und ohne die Durchführung der im §51e Abs1 VStG vorgesehenen öffentlichen mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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