TE UVS Niederösterreich 1993/02/05 Senat-KO-92-141

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Veröffentlicht am 05.02.1993
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Ebenso Senat-KO-92-140 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben. Punkt 3 des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird aufgehoben und gemäß §45 Abs1 Z2 VStG, BGBl Nr 52/1991, die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

 

Weiters entfällt gemäß §64 VStG die Verpflichtung zur Entrichtung der durch Punkt 3 des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bedingten Verfahrenskosten von S 3.000,--.

Text

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma     K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden.

Es wurden folgende Mängel festgestellt:

 

1)

Sämtliche Lauftreppen auf der genannten Baustelle, die vom bestehenden Erdniveau über die Baugrube in die einzelnen Reihenhäuser führten, bestanden lediglich aus einem Pfosten und waren somit anstatt der erforderlichen 80 cm nur ca 20 cm breit.

 

2)

Der Zugang auf der Decke über 1, Obergeschoß beim 2. Haus auf genannter Baustelle bestand aus 2 Leitern. Beide Leitern bestanden nur aus aufgenagelten Sprossen. Sie reichten nicht 1 m über die Einstiegstelle und es war auch keine andere Vorrichtung vorhanden, die genügend Sicherheit gegen Absturz geboten hätte.

 

3)

Es waren 3 Arbeitnehmer auf der Decke über 1. Obergeschoß bei den Häusern 1 - 3 mit Mauerungs- und Transportarbeiten beschäftigt, obwohl an den Absturzkanten keine Absturzsicherungen, wie zB Arbeitsgerüste, Brustwehren oder Schutzgerüste, vorhanden waren und für die Arbeitnehmer somit ein Absturz von ca 8 m möglich war.

 

4)

In sämtlichen Reihenhäusern waren die Stiegenhäuser im Erdgeschoß und im 1. Stock weder mit Wehren an der Absturzkante gesichert, noch waren die Stiegenhausöffnungen tragsicher abgedeckt, sodaß ein Absturz der Arbeitnehmer von ca 2,80 m und ca 5,80 m möglich war."

 

Über den Beschuldigten wurden jeweils gemäß §31 Abs2 litp Arbeitnehmerschutzgesetz folgende Strafen verhängt:

Zu 1: Wegen Übertretung des §38 Abs1 der

      Bauarbeiterschutzverordnung S 10.000,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage)

Zu 2: Wegen Übertretung des §35 Abs1 und 3 der

      Bauarbeiterschutzverordnung S 10.000,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage)

Zu 3: Wegen Übertretung des §7 Abs1 der

      Bauarbeiterschutzverordnung S 30.000,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage)

Zu 4: Wegen Übertretung des §39 Abs1 der

      Bauarbeiterschutzverordnung S 10.000,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage).

 

In seiner Berufung bekämpft der Beschuldigte das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe. In der Begründung wird ua bemängelt, daß das Straferkenntnis in den Firmenräumlichkeiten der Firma     K und K GmbH zugestellt wurde, obwohl der Berufungswerber am 4. September 1992 ortsabwesend gewesen sei. Die Zustellung sei daher nicht rechtswirksam erfolgt. Darüberhinaus habe der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht Sorge zu tragen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer habe seinerseits vertraglich die ihm obliegende Verpflichtung unter gleichzeitiger Derogierung des Gesetzes an den handelsrechtlichen Geschäftsführer W K überwälzt, sodaß dieser verpflichtet gewesen wäre, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen, sofern überhaupt Arbeiter der Firma     K und K GmbH auf der Baustelle tätig gewesen seien.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Da zu der im Punkt 3 des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Übertretung eine Geldstrafe von S 30.000,-- verhängt wurde, ist gemäß §51c VStG diesbezüglich die Berufungsentscheidung durch die Dritte Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zu fällen. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Punkte 1, 2 und 4 des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bleibt einer gesonderten Erledigung durch das zuständige Einzelmitglied vorbehalten.

 

Was die vom Beschuldigten behaupteten Mängel bei der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anlangt, so ist festzuhalten, daß die Zustellung an den Beschuldigten am Firmensitz der Firma K und K GesmbH in yy nicht dem §4 Zustellgesetz widerspricht, weil der Arbeitsplatz des Empfängers eine zulässige Abgabestelle darstellt. Da die Ersatzzustellung am 4. September 1992 erfolgte und die Berufung laut Poststempel am 17. September 1992 zur Post gegeben wurde, wäre ein allfälliger Zustellmangel aufgrund der §§ 7 und 16 Abs5 Zustellgesetz saniert. Die Berufungsbehörde mußte daher sowohl von einer rechtswirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als auch von einer rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschuldigten ausgehen.

 

Laut dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Beschuldigte eindeutig in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma     K und K GesmbH bestraft. Bei Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist aber nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GesmbH als das gemäß §9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ anzusehen (vgl Erkenntnis des VwGH vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0068 und die dort zitierte weitere Judikatur). Laut Akteninhalt ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma K und K GesmbH in yy Herr W K. Eine durch die Berufungsbehörde vorgenommene schriftliche Rückfrage beim zuständigen Kreisgericht xx als Handelsgericht hat dies bestätigt. Da der Beschuldigte nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma     K und K GesmbH ist und dieser die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht zu verantworten hat, war das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Punkt 3 des Spruches aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß §51e Abs1 VStG entbehrlich.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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