RS UVS Oberösterreich 1993/02/01 VwSen-210052/2/Ga/La

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Veröffentlicht am 01.02.1993
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Rechtssatz

Sammlung und Abfuhr der Altstoffe aus Haushalten istnicht Aufgabe der Gemeinde, sondern diese sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu den Sammelbehältern bzw. Sammelstellen zu transportieren (Bringsystem); nur für Hausabfälle (und sperrige Abfälle) gilt dasHolsystem. Grundstückseigentümer hat nicht zu prüfen, ob die von ihm überbrachten Altstoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. In bezug auf Altstoffe kann keine Anschlußpflicht gemäß § 10 Abs. 1 Oö AWG bestehen. Einstellung mangels tatbestandsmäßigem Verhalten.

Schlagworte
Hausabfall, Sperriger Abfall, Verrottbarer Hausabfall,Altstoff - Begriff.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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