Einstellung des Berufungsverfahrens, wenn die Zeugen der Tat von der Erstbehörde derart spät - nämlich nach neun Monaten - einvernommen wurden, daß sich diese schon im erstbehördlichen Verfahren an die Vorgänge nur mehr dunkel erinnern konnten und stattdessen auf die - auch erst einen Monat nach der Tat verfaßte - Anzeige verweisen mußten. Eine derartige Verweisung ist aber im Berufungsverfahren vor dem UVS aufgrund des in § 51i VStG festgelegten Unmittelbarkeitsprinzips von vornherein ausgeschlossen. Stattgabe.