RS UVS Oberösterreich 1993/03/26 VwSen-250100/2/Ga/Hm

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Rechtssatz

Keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG, wenn in der Niederschrift kein Hinweis darauf, zu welchem sachverhaltsbezogenen Tatvorwurf die Einvernahme des Berufungswerbers erfolgte, enthalten ist bzw. diese Vernehmung nicht von der ersuchten Behörde selbst, sondern lediglich von deren Hilfsorgan durchgeführt wurde. Keine Spruchkorrektur durch den UVS, wenn zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Läßt sich die Identität der widerrechtlich beschäftigten Ausländer - wie dies § 44a Z. 1 VStG fordert - schon im erstbehördlichen Verfahren nicht ermitteln, so ist die belangte Behörde verpflichtet, das Strafverfahren einzustellen bzw. - wenn es bereits erlassen ist - dieses gemäß § 51b VStG im Wege einer Berufungsvorentscheidung zu beheben. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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