Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Punkt b) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufgehoben.
Gemäß §45 Abs1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich Punkt b) des angefochtenen Straferkenntnisses verfügt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. Dezember 1991, x, wurden über den Beschuldigten K K wegen Übertretung der Bestimmungen des §366 Abs1 Z4 erster und zweiter Fall Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 Geldstrafen von S 20.000,-- (Punkt a)) und S 5.000,-- (Punkt b)) (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 7 Tage) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der D GesmbH & Co KG zu verantworten, daß diese Gesellschaft die Betriebsanlage im Standort P, W 52, durch im Spruch näher beschriebene Maßnahmen geändert (Punkt a)) und nach der Änderung betrieben habe (Punkt b)). Als Tatzeit ist angegeben: "zumindest 18. März 1991".
Der in Punkt b) des Straferkenntnisses angelastete Betrieb sei - nach den Ausführungen im Spruch des Straferkenntnisses - nach Vornahme der unter Punkt 4. umschriebenen Änderung im Betrieb erfolgt, obwohl hiefür eine Genehmigungspflicht bestanden habe und eine solche Genehmigung für diese Änderung nicht vorgelegen sei. Unter den Punkten 1. bis 4. des Spruches sind die im Betrieb vorgenommenen Änderungen (ohne die erforderlichen Genehmigungen) wie folgt umschrieben:
"1. in der Halle 1 der Betriebsanlage wurde eine Druckmaschine MAN Rotation 5 Werke, 160 kW, mit der Bezeichnung "Octoman" aufgestellt.
2. In der Halle 3 wurde eine Druckmaschine MAN Rotation 5 Werke, 360 kW, mit der Bezeichnung "Polyman" aufgestellt.
3. In der Halle 3 wurde eine Papierpressanlage (mit 2 Papierpressen und Papierschnitzelförderanlage) errichtet.
4. Durch die Aufstellung der unter Punkt 2. und 3. angeführten Anlagen wird die als Lagerhalle genehmigte Halle 3 nunmehr als Produktionshalle verwendet."
Diese Maßnahmen seien geeignet, die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen und würden daher eine genehmigungspflichtige Änderung darstellen. Trotzdem sei von der D GesmbH & Co KG die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt worden.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 7. Jänner 1992 wird primär die Einstellung des Strafverfahrens beantragt und ausgeführt, daß die im Spruch angeführten Maßnahmen notwendig gewesen seien, damit überhaupt ein "Betriebsanlagenverfahren" abgeführt werden könne, weil ohne die Errichtung, Einrichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebseinrichtungen eine Beurteilung im Sinne des Gesetzes nicht möglich sei. Durch die Verwendung der Halle 3 zu Produktionszwecken würden überdies keine der im §74 GewO 1973 geschützten Interessen berührt. Keine der angeführten Übertretungsnormen sei schuldhaft verletzt worden. Im übrigen seien auch die Ergebnisse der zuletzt durchgeführten Betriebsanlagengenehmigungsverhandlung vom 6. November 1991 nicht berücksichtigt worden. Eine "offenkundige Genehmigungspflicht im Sinne des §74 Abs2 GewO 1973" liege nicht vor. Dennoch sei ein Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung gestellt worden; dies sage jedoch nichts über die Genehmigungspflicht einzelner Einrichtungen im Betrieb aus. Durch die vorgenommenen Tauschmaßnahmen sei überdies eine Bewilligungspflicht nicht entstanden, weil die bisherigen Gefahren nicht vergrößert worden und die bisherigen Auflagen ausreichend seien.
Zu diesem Berufungsvorbringen hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am 1. März 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde, durch Einvernahme des Zeugen Mag R K und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Eignung der im Straferkenntnis angeführten Maßnahmen, die Nachbarn durch Lärm bzw Geruch zu belästigen.
Aufgrund des Akteninhaltes, des durchgeführten Beweisverfahrens und der Verantwortung des Berufungswerbers steht im Hinblick auf den unter Punkt b) des angefochtenen Bescheides erhobenen Tatvorwurf folgender Sachverhalt fest:
Der Beschuldigte K K ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der D GesmbH & Co KG, die im Standort P, W 52, eine gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage betreibt (gewerberechtlicher Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. März 1974, Zl x). Zu der im Spruch angeführten Tatzeit (18. März 1991) wurde in diesem Betrieb in der Halle 1 der Betriebsanlage die Druckmaschine mit der Bezeichnung "Octoman" betrieben. In der Halle 3 des Betriebes wurde am 18. März 1991 die Druckmaschine mit der Bezeichnung "Polyman" aufgestellt bzw installiert. Ein Betrieb dieser Druckmaschine erfolgte an diesem Tag nicht. Die an diesem Tag in der Halle 3 vorhanden gewesene Papierpressanlage (mit 2 Papierpressen und Papierschnitzelförderanlage) wurde nicht betrieben. Eine Verwendung der Halle 3 zu Produktionszwecken ist am 18. März 1991 nicht vorgelegen, weil weder die Druckmaschine "Polyman" die an diesem Tag erst zur Aufstellung anstand, noch die Papierpressanlage betrieben worden ist.
Zu diesen Feststellungen gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen K, die nicht in Widerspruch zum Inhalt eines von ihm am 19. März 1991 angelegten Aktenvermerkes steht. Wohl räumte der Zeuge bei seiner Vernehmung ein, hinsichtlich der Halle 1 des Betriebes keine konkrete Erinnerung mehr an die Wahrnehmungen am 18. März 1991 zu haben, doch konnte er noch genaue Angaben über die Maschinen in der Halle 3 machen. Obwohl nicht Gegenstand des Strafverfahrens, wußte der Zeuge zu berichten, daß in der Halle 3 eine Maschine mit der Bezeichnung "Lithoman" aufgestellt gewesen ist; ebenso konnte er sich an die Montagearbeiten bei der Maschine mit der Bezeichnung "Polyman" erinnern. An einen Betrieb der Papierpressanlage in der Halle 3 am 18. März 1991 konnte sich der Zeuge jedoch nicht mehr erinnern.
Der so festgestellte Sachverhalt war in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen.
Durch die Formulierung der Tatbeschreibung im Straferkenntnis (was den Punkt b) betrifft) wird durch den Klammerausdruck "(4)" eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der inkriminierte Betrieb der Betriebsanlage deswegen zum Gegenstand des Strafverfahrens gemacht worden ist, weil er nach der Änderung der Betriebsanlage durch Verwendung der als Lagerhalle genehmigten Halle 3 des Betriebes als Produktionshalle erfolgt ist. Nach dem Wortlaut des Spruches im Straferkenntnis erfolgte die Verwendung der Halle 3 als Produktionshalle durch die Aufstellung der unter Punkt 2. und 3. im Straferkenntnis angeführten Anlagen. Im Punkt 2. des angefochtenen Bescheides ist von der Aufstellung der Druckmaschine "Polyman" und im Punkt 3. von der Errichtung der Papierpressanlage die Rede. Das vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Beweisverfahren hat hinsichtlich dieser beiden Punkte jedoch ergeben, daß weder die Druckmaschine "Polyman" noch die Papierpressanlage am 18. März 1991 in Betrieb gewesen ist (die Druckmaschine "Polyman" wurde an diesem Tag erst installiert). Vom Umstand, daß beide Maschinen bloß aufgestellt waren, kann jedoch nicht die Verwendung der als Lagerhalle genehmigten Halle 3 als Produktionshalle abgeleitet werden. Da das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für einen Betrieb der Druckmaschine "Polyman" und der Papierpressanlage in der Halle 3 ergeben hat, kann nämlich schon nach den Denkgesetzen der Logik nicht von einem auf diesen beiden Maschinen beruhenden Produktionsvorgang ausgegangen werden. Die Verwendung der Halle 3 als Produktionshalle setzt nämlich voraus, daß die für einen derartigen Verwendungszweck ins Treffen geführten Maschinen auch tatsächlich produziert haben, dh in Betrieb gewesen sind. Das bloße Aufstellen von Maschinen, ohne daß diese zu Produktionszwecken in Betrieb gesetzt werden, macht aus einer Lagerhalle noch keine Produktionshalle. Im vorliegenden Fall ist von der Aussage des Zeugen K, der lediglich hinsichtlich der Druckmaschine "Polyman" die Aufstellungsarbeiten beobachtet und hinsichtlich der Papierpressanlage einen Betrieb nicht wahrgenommen hat, nicht ableitbar, daß bis zum 18. März 1991 die Halle 3 des Betriebes jemals als Produktionshalle verwendet worden ist.
Obwohl das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ergeben hat, daß die in Punkt 1. des Straferkenntnisses angeführte Druckmaschine "Octoman" in der Halle 1 der Betriebsanlage trotz Genehmigungspflicht zur Aufstellung gelangt ist und am 18. März 1991 betrieben wurde, läßt sich von diesen Feststellungen für den unter Punkt b) des Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurf, der sich ausschließlich auf die unter Punkt 4. des Straferkenntnisses angeführte Änderung der Betriebsanlage durch Verwendung der Halle 3 als Produktionshalle bezieht, nichts gewinnen.
Eine Umbesserung des Spruches durch die Berufungsbehörde im Hinblick auf diese in der Halle 1 des Betriebes vorgenommene Änderung der Betriebsanlage ist nicht zulässig, weil ein entsprechender Tatvorwurf (hinsichtlich §366 Abs1 Z4 zweiter Fall GewO 1973) im gesamten Verfahren nicht erhoben worden ist und somit diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß in dem gegenständlichen Betrieb wohl Änderungen - ohne auf die Frage der Genehmigungspflicht dieser Änderungen einzugehen - vorgenommen worden sind (Aufstellung der Druckmaschinen "Octoman" und "Polyman" sowie der Papierpressanlage - Punkte 1. bis 3. des Straferkenntnisses), jedoch die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Änderung der Betriebsanlage - nämlich die als Lagerhalle genehmigte Halle 3 des Betriebes als Produktionshalle verwendet zu haben - aus den oben dargestellten Gründen nicht zu erweisen war.
Der im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt b) erhobene Tatvorwurf war daher nicht länger aufrechtzuerhalten und mußte spruchgemäß entschieden werden.