RS UVS Steiermark 1999/08/02 30.6-131/98

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Veröffentlicht am 02.08.1999
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Rechtssatz

Da der Name der Beschuldigten in zwei rechtzeitigen Verfolgungshandlungen zutreffend mit " Dr. E.. Hönigsperger" bezeichnet wurde, wurde die Beschuldigte unabhängig davon im Sinne des § 32 Abs 2 VStG rechtzeitig verfolgt, obwohl ihre unrichtige Bezeichnung in der Strafverfügung mit dem Mädchennamen und ohne Doktorgrad: "E. Halasz" eine mangelhafte Bestimmtheit des Adressaten dargestellt hatte.

Schlagworte
Beschuldigter Name Konkretisierung Verfolgungshandlung Strafverfügung Adressat Bestimmtheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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