Da der Name der Beschuldigten in zwei rechtzeitigen Verfolgungshandlungen zutreffend mit " Dr. E.. Hönigsperger" bezeichnet wurde, wurde die Beschuldigte unabhängig davon im Sinne des § 32 Abs 2 VStG rechtzeitig verfolgt, obwohl ihre unrichtige Bezeichnung in der Strafverfügung mit dem Mädchennamen und ohne Doktorgrad: "E. Halasz" eine mangelhafte Bestimmtheit des Adressaten dargestellt hatte.