RS UVS Kärnten 1996/02/21 KUVS-1477/2/95

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Rechtssatz

Wird innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine Strafverfügung erlassen, so ist die Verfolgungsverjährungsfrist auch dann unterbrochen, wenn der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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