RS UVS Kärnten 1996/03/01 KUVS-84/4/96

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Veröffentlicht am 01.03.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs 2 VStG gelten als eine unmittelbare Verfolgungshandlung alle Handlungen der Behörde als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte, - mögen sie auch dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein -, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen. Bei der innerhalb der Verjährungszeit notwendigen Verfolgungshandlung der Behörde ist es nicht von Bedeutung, daß diese dem Täter zur Kenntnis gelangt, vielmehr ist nur entscheidend, ob die Verfolgungshandlung während der Verjährungszeit in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten ist. Somit muß der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufs der sechsmonatigen Verjährungsfrist verlassen haben, dh, in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein. Die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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