RS UVS Oberösterreich 1996/02/27 VwSen-270023/6/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 1 des Ankündigungsabgabe-Gesetzes, LBGl.Nr.18/1950 idgF, sind die Gemeinden berechtigt, eine Abgabe von öffentlichen Ankündigungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben. Danach unterliegen der Ankündigungsabgabe alle öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet (§ 2 Abs.1 leg.cit.), wobei öffentliche Ankündigungen alle Ankündigungen in Schrift, Bild oder Ton, welche an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden, oder von den umschriebenen Örtlichkeiten, Räumen udgl. wahrgenommen werden können, oder auch private Räume, wenn sie dem allgemeinen Zutritt offenstehen, auch wenn solche nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt allgemein betreten werden können (§ 2 Abs.2, 3 und 4 leg.cit.). Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer eine Ankündigung vornimmt oder vornehmen läßt oder, wenn die Ankündigung durch ein gewerbsmäßiges Ankündigungsunternehmen durchgeführt wird, dieses Unternehmen (§ 5 leg.cit.). Unternehmen, die Ankündigungen gegen Entgelt durchführen, sind verpflichtet, für jeden Monat bis spätestens zum 10. des darauffolgenden Monates dem Gemeindeamt (Magistrat) unaufgefordert eine Abrechnung über alle der Abgabe unterliegenden Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist die hiernach sich ergebende Abgabe ohne Zahlungsauftrag oder vorherige amtliche Bemessung beim Gemeindeamt (Magistrat) einzuzahlen.

Im Grunde des § 7 Abs.2 Anzeigenabgabe-Gesetzes bzw des § 6 Abs.2 Ankündigungsabgabe-Gesetzes iVm § 149 O.ö. LAO ist sowohl die Anzeigeabgabe als auch die Ankündigungsabgabe eine Selbstberechnungsabgabe, welche bis zum 20. des folgenden Monates durch Abgabe einer Abgabenerklärung und die Zahlung des Abgabenbetrages (Anzeigenabgabe) bzw. bis zum 10. des folgenden Monates durch Vorlage einer Abrechnung der Entgelte und Einzahlung der Abgabe (Ankündigungsabgabe) zu entrichten ist.

Eine Abgabenverkürzung ist bei Selbstrechnungsabgaben dann bewirkt, wenn die Abgabe bis zum Erklärungs- und Bezahlungs- bzw. Fälligkeitszeitpunkt nicht in der zutreffenden Höhe entrichtet wurde (vgl § 33 Finanzstrafgesetz sowie Doralt-Ruppe, Grundriß des österr. Steuerrechts II, 183ff).

Diese Auffassung vertritt nunmehr auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.9.1995, 93/17/0250, in welchem er ausführt, daß bei einer gesetzlichen Verpflichtung, bis zum 10. Tag eines jeden Monats die Steuer für den Vormonat zu entrichten, wobei Handlungen oder Unterlassungen durch welche die Steuer verkürzt wird, strafbar sind, die Verkürzung in solchen Fällen bereits dann vorliegt, wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt, weil das Tatbild auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe, abstellt. Mit der Verkürzung ist aber auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nicht nur vollendet sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 32 Abs.2 VStG - weil vom Landesgesetz (O.ö. LAO) keine eigene Frist bestimmt ist - beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Es ist daher diese Frist ab Beendigung der Tat, also ab Bewirkung der Verkürzung durch das Nichtentrichten der Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt, also mit Eintritt des Erfolges, zu berechnen. Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist, innerhalb der eine entsprechende Verfolgungshandlung zu setzen gewesen wäre, begann daher jeweils ab dem Entrichtungs-, Fälligkeitstermin der Abgabe. Es ist daher ein erstmaliger Vorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.1994 iSd Ausführungen verspätet. Selbst unter dem Blickwinkel der sich an darauffolgenden Monaten wiederholenden Abgabenverkürzung (März 1993 bis Dezember 1993) unter Annahme einer Scheinkonkurrenz in Form eines fortgesetzten Deliktes, wodurch durch die letzte vorgeworfene Verkürzung mit 10. bzw. 20.1.1994 das Delikt geendet hätte, ändert sich an der eingetretenen Verjährung aufgrund der nachstehenden Ausführungen nichts.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH (verst. Senat vom 13.6.1984, Slg. 11466A) hat nämlich gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Es muß der Beschuldigte damit in die Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Aufgrund des Tatbildes des § 239 Abs.1 Z1 O.ö. LAO ist es daher erforderlich, dem Bw in konkretisierter Form vorzuwerfen, worin die Verkürzung gelegen ist, also in welcher Weise die Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um wesentliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente, und es sind daher diese Tatumstände schon in den Tatvorwurf binnen der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist in einer geeigneten Verfolgungshandlung vorzuwerfen. Diesem Erfordernis ist weder die Aufforderung zur Rechtfertigung als erster und einziger Verfolgungshandlung noch das wesentlich später ergangene Straferkenntnis nachgekommen.

Im wesentlichen war aber auch noch zu berücksichtigen, daß mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Bw (in Tateinheit) zwei verschiedene Abgabenverkürzungen, nämlich die Verkürzung der Anzeigenabgabe und der Ankündigungsabgabe, vorgeworfen wurden, obwohl sich nach den diesbezüglich geltenden Bestimmungen verschiedene Offenlegungspflichten und auch verschiedene Fälligkeitstermine ergeben. Auch genügt es nicht, lediglich eine Anzeigen-/Ankündigungsabgabenverkürzung vorzuwerfen, sondern wäre vielmehr auch in den Spruch aufzunehmen, wodurch eine Anzeigen- bzw. Ankündigungsabgabe anfällt. Nur so kann nämlich schlüssig aus dem Tatvorwurf abgeleitet und abgesichert werden, daß der Bw nicht mehrmals wegen ein und derselben Tat bestraft werden kann. Aus dem gesamten Akteninhalt des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht ersichtlich, für welchen Tatbestand überhaupt eine Anzeigen- bzw. Ankündigungsabgabe zu entrichten war, noch konnte geschlossen werden, woraus sich die Höhe der Verkürzung ergab, noch sind jene Umstände zu entnehmen, die den Bw als Abgabenschuldner ausweist, noch ist aus dem Straferkenntnis ein Tatort ersichtlich. Eine Subsumierung des Tatvorwurfes unter die verletzte Verwaltungsvorschrift war daher nicht möglich, zumal dem Bw kein Sachverhalt vorgeworfen wurde, sondern lediglich der Gesetzeswortlaut im Straferkenntnis wiedergegeben wurde. Weil wesentliche Grundsätze im Verwaltungsstrafverfahren nicht eingehalten wurden und daher innerhalb der Verjährungsfristen eine entsprechende Korrektur des Straferkenntnisses nicht möglich war, war aus all den angeführten Gründen das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Letztlich wird noch darauf hingewiesen, daß es für das Verwaltungsstrafverfahren unerheblich ist, wann der Abgabenanspruch entstanden ist bzw. wann die belangte Behörde vom strafbaren Verhalten Kenntnis erlangt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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