RS UVS Steiermark 1998/01/14 303.9-5/97

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Veröffentlicht am 14.01.1998
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Rechtssatz

Nach § 215 Abs 2 BergG war die Eigenschaft als Bergbauberechtigter, die im Sinne des § 1 Z 21 leg cit als Aufsuchungsberechtigter, Gewinnungsberechtigter, Schurfberechtigter, bzw Bergwerks- oder Speicherberechtigter noch konkretisiert hätte werden müssen, wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsvorschrift nach § 100 Abs 6 BergG, wonach vor der Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes nicht mit dem Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe im Abbaufeld begonnen werden darf. Gemäß Abs 7 leg cit ist diese Vorschrift sinngemäß bei einer erheblichen Erweiterung der Abbaufläche anzuwenden. Da die obgenannte Vorhaltung nur zum Gegenstand des Administrativverfahrens gemacht wurde (Untersagung der begonnenen Aufschluß- und Abbauarbeiten als Inhaber der Gewinnungsbewilligung), und nicht (auch) im Verwaltungsstrafverfahren erfolgte, war Verfolgungsverjährung eingetreten.

Schlagworte
Bergbauberechtigter Tatbestandsmerkmal Abbau Verfolgungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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