RS UVS Steiermark 1997/10/10 30.13-59/97

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Rechtssatz

Die Bezeichnung des Tatortes (Sitz des Unternehmens, Übertretungen des AZG als handelsrechtlicher Geschäftsführer) kann durch die (dorthin erfolgte) Adressierung der Strafverfügung allein nicht ersetzt werden. Jedoch war Teil der Strafverfügung als angeführte Beilage die Anzeige des Arbeitsinspektorates, worin im Betreff "G. W." (Name des Beschuldigten), Transportunternehmen, K. .....

wurde. Damit war ausreichend klargestellt, an welchem Ort der Berufungswerber handeln hätte müssen, um die Übertretungen zu verhindern. In diesem Sinne stellte die Strafverfügung auch hinsichtlich des Tatortes eine ausreichende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar. So kann es zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung dahingestellt bleiben, ob jemand Übertretungen des Arbeitnehmerschutzes als Einzelperson, als Mitgesellschafter einer Personengesellschaft oder als Organ einer Kapitalgesellschaft zu verantworten hat.

Schlagworte
Verfolgungshandlung Tatort Arbeitszeit Unternehmenssitz Strafverfügung Adressierung Beilage Anzeige
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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