Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Pfeifer über die Berufung des Herrn Waldemar P, vertreten durch RA, vom 19.5.1995 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12.4.1995, Zlen MA 4/7-83462/4/0, MA 4/7-80602/5/3, MA 4/7-80603/5/6, MA 4/7-80604/5/9, MA 4/7-80605/5/1, MA 4/7-80606/5/4, MA 4/7-80607/5/7, MA 4/7-80608/5/0, MA 4/7-80609/5/2, MA 4/7-80610/5/1, MA 4/7-80611/5/4, MA 4/7-80612/5/7, MA 4/7-80613/5/0, MA 4/7-80614/5/2, MA 4/7-80615/5/7 und MA 4/7-80616/5/8, wegen Übertretungen der §§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987, sowie § 9 Abs 1 VStG, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
"Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Juni 1993, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 5.657,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 5.657,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 2.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 220,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 2.420,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II) MA 4/7 - 80602/5/3
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Juli 1993, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 4.769,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 4.769,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 1.900,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 58 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 190,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 2.090,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. III) MA 4/7 - 80603/5/6
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat August 1993, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 3.211,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 3.211,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 1.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Eratzfreiheitsstrafe von 38 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 120,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.320,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. IV) MA 4/7 - 80604/5/9
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat September 1993, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 6.905,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 6.905,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 2.800,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 280,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 3.080,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
V) MA 4/7 - 80605/5/1
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Oktober 1993, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 8.087,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 8.087,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 3.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 320,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 3.520,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. VI) MA 4/7 - 80606/5/4
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat November 1993, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 8.982,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 8.982,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 3.600,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 360,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 3.960,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. VII) MA 4/7 - 80607/5/7
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Dezember 1993, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 2.522,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 2.522,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.100,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. VIII) MA 4/7 - 80608/5/0
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Jänner 1994, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 4.260,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 4.260,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 1.700,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 170,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.870,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. IX) MA 4/7 - 80609/5/2
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Februar 1994, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 5.366,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 5.366,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 2.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 220,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 2.420,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
X) MA 4/7 - 80610/5/1
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat März 1994, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 3.013,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 3.013,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 1.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 120,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.320,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. XI) MA 4/7 - 80611/5/4
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat April 1994, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 5.717,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 5.717,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 2.300,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 230,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 2.530,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. XII) MA 4/7 - 80612/5/7
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Mai 1994, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 5.314,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 5.314,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 2.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 220,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 2.420,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. XIII) MA 4/7 - 80613/5/0
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Juni 1994, bei den Publikumstanzveranstaltungen im Betrieb Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 4.692,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 4.692,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 1.800,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 180,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.980,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. XIV) MA 4/7 - 80614/5/2
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Juli 1994, bei den Publikumstanzveranstaltungen im Betrieb Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 3.411,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 3.411,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 1.400,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 41 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 140,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.540,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. XV) MA 4/7 - 80615/5/5
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat August 1994, bei den Publikumstanzveranstaltungen im Betrieb Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpaschalsteuer in der Höhe von S 3.013,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 3.013,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 1.200,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 120,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.320,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. XVI) MA 4/7 - 80616/5/8
Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat September 1994, bei den Publikumstanzveranstaltungen im Betrieb Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 3.154,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis 14. November 1994 mit dem Betrag von S 3.154,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs 1, 17 Abs 1 und 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987; § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von S 1.300,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden gemäß § 19 Abs 1 VGSG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 130,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 1.430,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben. Ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen ergibt sich nachstehende rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300.000,-- S verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600.000,-- S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als S 300.000,-- fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht als Finanzvergehen mit Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. In seinem jüngsten Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl 93/17/0250, hat der Verwaltungsgerichtshof zur wortgleichen Bestimmung des § 10 Abs 1 des Wiener Getränkesteuergesetzes, LGBl für Wien Nr 2 in der Fassung LGBl Nr 73/1990 folgendes festgestellt:
Dieser Straftatbestand ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen - dies ist nach § 7 Abs 1 erster Satz Wr GetrStG der zehnte Tag eines jeden Monats für den Vormonat - entrichtet wird (vgl hg Erkenntnis vom 23. Jänner 1970, Zl 94/69). Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nicht nur vollendet sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfaßt. Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen (arg.. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer .. verkürzt wird). Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein. In diesem Zusammenhang wird klarstellend darauf hingewiesen, daß ein Dauerdelikt nur dann vorliegt, wenn das gesetzliche Tatbild sich nicht darin erschöpft, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisieren, sondern auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in das Tatbild einbezogen ist. Dies ist bei § 10 Abs 1 Wr GetrStG nicht gegeben, sodaß ein Dauerdelikt nicht vorliegt.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Sind seit dem im Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf gemäß § 31 Abs 3 erster Satz VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.
Die strafbare Tätigkeit bzw Untätigkeit ist nach dem Tatbild spätestens mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfristen nach § 31 Abs 2 und 3 VStG berechnen sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich der Verkürzung der Abgabe. Ein tatbildmäßiges strafbares Verhalten danach enthält der Tatbestand nicht.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung für die Beendigung des Delikts ohne Aussagekraft ist und die Einreichung bzw Nichteinreichung der Jahreserklärung keine Handlung bzw Unterlassung ist, wodurch die (bereits verkürzten) Abgaben (neuerlich) verkürzt werden könnten. Gemäß § 17 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien in der anzuwendenden Fassung hat der Unternehmer dem Magistrat bei einmaligen Veranstaltungen binnen zwei Wochen nach der Veranstaltung, bei täglich oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen längstens bis zum 10. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.
Was den Steuerzeitraum Juni 1993 bis November 1993 angeht, waren die Abgaben für den zeitlich letzten Entrichtungszeitraum November 1993 bereits mit 10. Dezember 1993 verkürzt. Die zum Vorwurf gemachte strafbare Tätigkeit war damit bereits abgeschlossen, das strafbare Verhalten hat damit aufgehört. Da die erste - wenn auch nicht ausreichend konkretisierte - strafrechtliche Verfolgungshandlung erst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.12.1994 und somit nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG erfolgte, war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, sodaß diesbezüglich der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.
Was den Steuerzeitraum Dezember 1993 bis März 1994 anbelangt gilt folgendes:
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Eine Verfolgungshandlung muß damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt (§ 31 Abs 1 VStG) unter anderem wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigtenladungsbescheid bzw der Aufforderung nach § 40 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren.
Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.12.1994 wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer für die anläßlich in den Betrieben in Wien, L-str im Zeitraum Juni 1993 bis September 1994 durchgeführten vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen erzielten steuerpflichtigen Einnahmen und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 78.003,-- einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in der Zeit vom 11. Oktober 1994 bis zum 14. November 1994 mit dem Betrag von S 78.003,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987, in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG begangen."
Dieser Tatanlastung ist weder der in den einzelnen Steuerzeiträumen jeweils verkürzte Abgabenbetrag zu entnehmen, noch der Zeitpunkt, zu dem er jeweils zu entrichten gewesen wäre (Fälligkeitstag). Unter Berücksichtigung der erwähnten jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen die angeführten Verkürzungszeiträume auch nicht den Tatzeiträumen, da durch die unterlassene Zahlung am Fälligkeitstag das Delikt vollendet und beendet ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl ua das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, SlgN F Nr 9664/A und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl 89/04/0266). Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG auszugehen (vgl hiezu ua das Erkenntnis vom 19.6.1990 Zl 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl VwGH 22.12.1992, Zl 91/04/0199).
Bei Abgabenverkürzungen bedingt die geforderte Konkretisierung und Individualisierung, daß die Umschreibung des strafbaren Verhaltens weswegen verfolgt wird, unter anderem den verkürzten Abgabenbetrag, den maßgeblichen Steuerzeitraum und den Zeitpunkt, zu dem die Abgaben verkürzt wurden, zu enthalten hat. Die erwähnte Aufforderung zur Rechtfertigung enthält bezogen auf die Steuerzeiträume Dezember 1993 bis März 1994 nicht sämtliche dieser Sachverhaltselemente (verkürzter Abgabenbetrag, Zeitpunkt der Verkürzung), weswegen sie keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung darstellt. Weitere - ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlungen innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist liegen nicht vor. Daher ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
Hinsichtlich der Steuerzeiträume April 1994 bis September 1994 ist das nunmehr angefochtene Straferkenntnis noch als Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist anzusehen. In diesem Straferkenntnis sind die Fälligkeitstage und damit der jeweilige Zeitpunkt der Verkürzung (Tatzeitpunkt) nicht genannt, sodaß auch diesbezüglich eine ausreichend konkretisierte Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erfolgt ist. Die dem Berufungswerber angelasteten Tatzeiträume umfassen nicht die jeweiligen tatsächlichen Tatzeitpunkte, sodaß eine Einschränkung der Tatzeiträume auf die entsprechenden Tatzeitpunkte nicht in Frage kam.
Das strafbare Verhalten war bereits mit der Nichtentrichtung zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten abgeschlossen, der zum Tatbestand gehörende Erfolg war damit eingetreten, ein tatbildmäßiges strafbares Verhalten danach enthält dieser Tatbestand nicht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.