Die vom Landschaftsschutzgesetz gewählte Formulierung des Bewilligungstatsbestands nach §3 Abs1 litl Landschaftsschutzgesetz und der Strafbestimmung hinsichtlich des §34 Abs1 lita Landschaftsschutzgesetz legen eine Einordnung des betreffenden Delikts in die Kategorie der Zustandsdelikte nahe. Das strafbare Verhalten erschöpft sich demnach in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, die Pönalisierung der Aufrechterhaltung dieses Zustandes ist vom Wortlaut nicht gedeckt.