RS UVS Oberösterreich 1996/01/22 VwSen-200163/6/Li/Km

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Veröffentlicht am 22.01.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz) vorhanden ist. Im Grünland (§ 18 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz bzw § 69 Abs.3 O.ö. Bauordnung):

n) außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden. Ausgenommen hievon sind solche Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt dazu die Auffassung, daß die Bestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit.n leg.cit. eine lex specialis zur Bestimmung des § 4 Abs.1 Z1 leg.cit. darstellt. Jede andere Auslegung würde nämlich im Ergebnis dazu führen, daß die in § 4 Abs.1 Z2 lit.n leg.cit. normierte Ausnahme von der Bewilligungspflicht für das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen in einer Entfernung bis zu 40 m von Wohngebäuden, in der Praxis kaum zum Tragen käme. Diese Ausnahme würde nämlich ansonsten lediglich für Wohnwagen und andere Bauten auf Rädern, soweit sie ausschließlich dem Verkehr dienen (§ 41 Abs.4 lit.e der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976) Anwendung finden können. Abgesehen davon, daß im Hinblick auf den geforderten unüblichen Verwendungszweck der Anwendungsbereich für Wohnwagen, die ausschließlich dem Verkehr dienen, ein sehr eng begrenzter sein dürfte, kann weder dem Gesetzestext der Spezialregelung des § 4 Abs.1 Z2 lit.n des O.ö. NSchG 1982, noch den diesbezüglichen Materialien eine dem einfachen Wortverständnis der Wortgruppe "von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen sowie von Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind" entgegenstehende oder eine dieses einschränkende oder ergänzende Absicht des Gesetzgebers entnommen werden. Es ist daher aus naturschutzrechtlicher Sicht insbesondere weder erforderlich, daß ein Mobilheim, Wohnwagen oder ein Fahrzeug, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, zum Verkehr behördlich zugelassen ist oder daß ein solches Fahrzeug aus bestimmten Materialien - wie etwa Kunststoff oder Blech - hergestellt sein muß, noch daß es einen bestimmten Mindeststandard aufweisen muß. Ebenso kann dem Gesetz auch keine zeitliche Beschränkung der Auf- bzw. Abstelldauer oder eine bestimmte notwendige Benützungsintensität entnommen werden.

Mangels einer näheren gesetzlichen Definition der Begriffe Mobilheime, Wohnwagen sowie Fahrzeuge, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, sind daher darunter Anlagen zu verstehen, die geeignet sind, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen und die ortsbeweglich (mobil) sind. Wenn eine solche Anlage vorliegt, bedarf sie im Grünland gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 außerhalb von genehmigten Campingplätzen nur dann einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, wenn sie - von im Anlaßfall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden auf- bzw abgestellt wird. Es ist daher zu prüfen, ob im Anlaßfall das Objekt des Berufungswerbers den Kriterien der Spezialbestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 unterstellt werden kann, bejahendenfalls, ob eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gegeben ist, und nur dann, wenn § 4 Abs.1 Z2 lit.n leg.cit. zur Gänze nicht angewendet werden kann, ist das Vorliegen einer allfälligen Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Z1 leg.cit. zu untersuchen. Unbestritten ist, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um ein solches von ca. 4,5 m Länge, ca. 2,30 m Breite und ca. 2,50 m Höhe mit einem Satteldach handelt. Aus den im Akt enthaltenen Fotos ist ersichtlich, daß es eine Türe und zumindest 2 Fenster aufweist, rundherum mit Holz verkleidet ist, und jedenfalls auf dem Standplatz auf dem Grundstück Nr. X, KG. P, auf unverkleideten Rädern steht und offenbar bewegt werden kann. Letzteres geht nicht zuletzt auch aus den von der belangten Behörde selbst festgestellten kurzfristigen Umstellungen des Objektes von einem Grundstück auf ein anderes hervor. Ein behördliches Kennzeichen iSd KFG 1967 weist das Objekt nicht auf. Eine Innenbesichtigung hat im Verwaltungsstrafverfahren nicht stattgefunden. Eine solche Besichtigung hat lediglich im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren anläßlich eines Ortsaugenscheines am 30.9.1992 stattgefunden, die eine Innenausstattung mit einer Couch (Schlafmöglichkeit), Gaskocher (Kochmöglichkeit) und diversen kleinen Möbelstücken sowie auch Gartengeräten (zB ein Rasenmäher) ergab. Auf den im Akt befindlichen Fotos sind darüber hinaus jedenfalls ein (Küchen)kästchen mit Ablagefächern sowie ein Vorhang erkennbar. Unter Hinweis auf die oa Ausführungen gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß es sich bei dem strittigen Objekt jedenfalls um ein Fahrzeug handelt, das für Wohnzwecke eingerichtet ist. Das Objekt des Berufungswerbers erfüllt sowohl das Erfordernis der Ortsbeweglichkeit und ermöglicht auf Grund seiner Größe auch den Aufenthalt und die Unterkunft von Menschen. Die beim Ortsaugenschein vorgefundenen und (auch) auf den Fotos ersichtlichen Einrichtungsgegenstände weisen auf einen solchen Aufenthalt auch hin. Angesichts des Umstandes, daß das Objekt des Berufungswerbers alle Tatbestandsmerkmale eines Fahrzeuges, das für Wohnzwecke eingerichtet ist (Wohnwagen, Mobilheim), erfüllt, ist der Umstand, daß es auch für die Aufbewahrung von Gartengeräten benutzt wird, ebenso rechtlich ohne Belang wie jener, ob der Wohnwagen tatsächlich zu Wohnzwecken benutzt wird oder nicht (vgl VwGH Erk. vom 29.5.1995, 95/10/0055 bzw. vom 18.5.1992, 91/10/0108). Ob die Zusage des Berufungswerbers im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren, die im Wohnwagen befindliche Couch sowie den Gaskocher entfernen zu wollen, jemals realisiert wurde, wurde von der Behörde weder in diesem Verfahren noch im Verwaltungsstrafverfahren überprüft, sodaß weiterhin vom objektiv festgestellten Zustand auszugehen ist. Die im Bewilligungsverfahren erfolgte Einschränkung des - dort - Antragstellers, daß der Holzwohnwagen lediglich als Gerätehütte, nicht jedoch zu Wohnzwecken dienen soll, hat durch die in einem Bewilligungsverfahren gegebene Dispositionsbefugnis eines Antragstellers im Verwaltungsstrafverfahren schon deshalb keine Bedeutung, weil es in diesem Verfahren der Behörde obliegt, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat objektiv zu erweisen. Die Ausführungen des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gehen klar in die Richtung, daß er die Auffassung vertritt, daß sein Wohnwagen, auch wenn er diesen zum Einstellen von Gerätschaften zur Grundstückspflege benötige, unter die Bestimmung des § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1982 zu subsumieren ist. Nur noch am Rande ist zu bemerken, daß die Naturschutzbehörde I. Instanz selbst in ihrem Entfernungsauftrag vom 12.12.1991, dessen Spruch von der Landesregierung auch bestätigt wurde, das offensichtlich mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen idente Objekt als Holzwohnwagen qualifiziert hat. Zu einer gleichen Qualifikation in objektiver Hinsicht ist nicht nur die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 1.10.1992, mit dem das Bewilligungsansuchen zum Aufstellen auf dem Grundstück Nr. X, KG. P, abgewiesen wurde, gelangt, sondern z.B. auch der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in jenem Gutachten vom 30.6.1993, das in dem diesen genannten Bescheid bestätigenden Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 3.8.1993 näher ausgeführt ist.

Wenn nun die Qualifikation als Fahrzeug, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, als gegeben anzunehmen ist, ist weiters das allfällige Vorliegen einer Ausnahme von der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht für solche Fahrzeuge zu prüfen. Unter Hinweis auf das aus dem Akt gewonnene Ermittlungsergebnis steht der verfahrensgegenständliche Wohnwagen im Grünland, außerhalb eines genehmigten Campingplatzes in einer deutlich geringeren Entfernung als 40 m (nämlich schätzungsweise ca. 25 m) vom nächsten Wohngebäude entfernt, was auch von der belangten Behörde unbestritten ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Bewilligung nach § 4 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG nicht erforderlich. Zusätzliche Gesichtspunkte des Landschaftsschutzes spielen hiebei keine Rolle.

Da die belangte Behörde das Vorliegen einer Qualifikation des Fahrzeuges als solches, das für Wohnzwecke eingerichtet ist und dessen Auf- und Abstellen im Grünland, außerhalb eines genehmigten Campingplatzes nur in einer Entfernung von mehr als 40 m von Wohngebäuden einer Bewilligung bedarf, verkannt hat, indem sie das Fahrzeug als naturschutzbehördlich bewilligungspflichtiges Bauwerk (Gerätehütte) iSd § 4 Abs.1 Z1 O.ö. NSchG 1982 qualifiziert hat, hat sie zu Unrecht das Vorliegen einer Bewilligungspflicht bejaht und wegen des Nichtvorhandenseins einer solchen Bewilligung zu Unrecht eine Bestrafung gemäß § 37 Abs.2 Z1 leg.cit. ausgesprochen. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zweiter Fall hat die Behörde jedoch von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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