Begründung: Am 20.12.1995 wurde von Kontrollorganen des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den GWI in der GWI-Halle der Firma R-GesmbH in Wien, L-straße eine Probe, nämlich eine Packung "Hafermastgans, tk ung" mit einem Bruttogewicht von 3680 Gramm gezogen, welche in der Folge von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in ihrem Gutachten vom 12.2.1996 folgendermaßen beurteilt wurde: Die Überprüfung der vorliegenden Probe... mehr lesen...
Rechtssatz: Gleichgestaltete kennzeichnungsrechtliche Übertretungen, die miteinander in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und nur verschiedene Packungen einer einzigen Ware betreffen, sind im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 11.5.1990 zur Zahl 89/18/0197) Sammeldelikte und als solche jeweils nur mit einer einheitlichen Strafe zu belegen. Werden jedoch bezüglich mehrerer Packungen einer Ware jeweils eigene Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet un... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und Österreichs über Vermarktung von Geflügelfleisch weisen den Begriffen "gefroren" und "tiefgefroren" eindeutige Begriffsinhalte, nämlich dem Wort "gefroren" eine Kühltemperatur von -12 Grad Celsius und tiefer sowie dem Wort "tiefgefroren" eine Kühltemperatur von -18 Grad Celsius und tiefer, zu. Sämtliches in den Mitgliedstaaten der EU vermarktetes Geflügelfleisch ist nach diesen Bestimmungen zu kennzeichnen. Diese so definierten ... mehr lesen...
Beachte VfGH Erkenntnis vom 5.12.1996, G 9/96-12 Rechtssatz: Das Lenken eines Fahrzeuges mit der auf einem Vorschriftszeichen gemäß §52 Z10a StVO angezeigten erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist nur bei optimalen Verhältnissen und nur insoweit zulässig, als nicht speziellere Normen weitergehende Einschränkungen enthalten. Eine solche speziellere
Norm: stellt der §98 Abs1 KFG in Verbindung mit §58 Z1 lita KDV dar, der für Fahrzeuge wie das gegenständliche nur eine zulässige Höchstgeschw... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in N, für die Filiale in Wien, P-gasse zu verantworten, A) daß in der Betriebsanlage in Wien, P-gasse, folgende Auflagen von rechtskräftigen Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk nicht eingehalten waren: I) Bescheid vom 31.3.1988, MBA 4/5 - BA 36.886/1/87, wonach im Hausflur und im Hof Lagerung... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden in dem unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzenden Hausflur entgegen der diesbezüglich in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Auflage "ständig" Lagerungen etwa von Plastikkisten, Rollkontainern mit Kartonagen aber auch von Warenlieferungen in einem größeren Ausmaß vorgenommen, so sind die dem Bw angelasteten Einzeltathandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines engen zeitlichen Zusammenhanges (hi... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, M-gasse zu verantworten, daß Sie die gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung im rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19. Juni 1992, Zl MA 63 - L 386/91, vorgeschriebene Auflage, wonach der Kran nur werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden darf, insoferne nicht eingehalten haben, als der Kran an den nach... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn jemand gegenüber anderen Personen (ohne das Vorhandensein des Tatbestandsmerkmales der "Öffentlichkeit" im Sinne des §115 StGB) die Schimpfwörter "Arschloch" und "Vollidiot" verwendet, so liegt nach Auffassung des Verwaltungssenates zweifelsfrei eine Beschimpfung dieser Person im Sinne des §12 litc des Sittenpolizeigesetzes vor. Die verwendeten Begriffe stellen nämlich Schimpfworte dar und bezweckten, gegenüber den einzelnen Gendarmeriebeamten eine Mißachtung zu bekunden. ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Peter P Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, R-allee zu verantworten, daß diese Gesellschaft in Wien, T-straße die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes nicht eingehalten hat, als bei einer am 10.3.1995 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichts... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber hat nach § 26 Abs 1 KJBG ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Die unvollständige Führung des Verzeichnisses ist der gänzlichen Nichtführung gleichzuhalten. Daher stellt es auch nur eine Verwaltungsübertreung dar, wenn mehrere Bestandteile des Verzeichnisses (§ 26/1 KJBG) fehlen. Die wiederholte Unterlassung der Führung des Verzeichnisses stellt ein fortgesetztes Delikt dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtsvorschrift des §82 Abs1 Z4 FrG bezieht sich auf jene Fremde, die sich in einem umfassenden Sinne nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Bestimmung des §82 Abs1 Z1 FrG demgegenüber erfaßt den Fall, daß Fremde nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreisen. Diesfalls ist ihr Aufenthalt ebenfalls ein rechtswidriger, der zudem mit einer strengeren Strafe bedroht ist. Dem Gesetzgeber kann nunmehr nicht unterstellt werden... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft ergibt sich eindeutig, daß der Beschuldigte von Anfang an willens war, das Maisäß M so umzubauen, daß es Wohnzwecken dienen kann. So ergibt sich aus dem Akt der Erstbehörde, daß in dem vom Beschuldigten errichteten Zubau an das genannte Maisäß Vorkehrungen für eine WC-Anlage getroffen wurden. Aus dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich, daß der Beschuldigte im genannten Maisäß ein Fenster ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs.1 Z4 O.ö. Spielapparategesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 13 Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz, sofern die Tat keine gerichtlich strafbare Handlung bildet, mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt (§ 5 Abs.1). Gemäß § 5 Abs.1 O.ö. Spielapparategesetz ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten, sofern kein Verbot beste... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §82 Abs1 Z4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§15). Bei dieser Übertretung erfaßt eine Verurteilung das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses gelegene deliktische Verhalten. Es ist hier daher zu berücksichtigen, daß bereits mit dem anderen Straferkenntnis das unmittelbar vor dessen Zustellung liegende, in zeitlicher Hinsicht näher umschriebene deliktische Verhalten geahndet und damit das strafbare Verhalte... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 136 LFG besteht gemäß dessen lit.c auch für den Zivilflugplatzhalter die Verpflichtung, wahrgenommene Unfälle und Störungen in der Zivilluftfahrt unverzüglich (nunmehr) der Austro Control GesmbH zu melden. Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit der Zivilluftfahrt-Störverordnung (ZSV) BGBl. Nr.152/1978 zu lesen. Laut § 3 Abs.1 ZSV (vorletzter Halbsatz) besteht eine solche Meldepflicht ohne Rücksicht darauf, ob bereits eine sogenannte Flugnotmeldung oder eine Störungsmel... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.a WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit Geldstrafe bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne gemäß § 9 Abs.1 oder 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Nach § 9 Abs.2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Erricht... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Beschuldigte mit einem PKW der zum Verkehr nicht zugelassen war und ist er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das Kraftfahrzeug fällt, am 22.3.1995 gegen 19.30 Uhr und um 21.30 Uhr, sowie am 23.3.1995 um 14.00 Uhr an zwei verschiedenen Orten, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor, da ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen, einerseits wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen ... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 13.9.1995, Zl S-230591/VA/94, wurde dem Beschuldigten, Herrn Heinrich R, zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Taxiunternehmens R-GesmbH, etabliert in Wien, H-Lände, zu verantworten, daß W Franz das Taxi W-83 am 6.12.1994 um 19.10 Uhr in Wien, W-zeile Kreuzung S-allee Richtung stadtauswärts im Fahrdienst zur Verfügung hatte, obwohl dieser (richtig: dieses) nicht mit einem ordnungsgemäßen, dem Muster der Anlage zu § 19 ent... mehr lesen...
Begründung: I) Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 5.2.1994, von 8.05 Uhr bis 8.20 Uhr, in Wien, S-gasse den Pkw mit dem Kennzeichen W-18 1) außerhalb eines Parkplatzes schräg zum Rande der Fahrbahn abgestellt, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung bzw Verkehrsbehinderung gegeben gewesen sei und 2) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgestellt, wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO dient dazu, eine Behinderung des Fließverkehrs hintanzuhalten. Als hauptsächlicher Regelungszweck der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit e StVO erscheint hingegen der Zweck, den Benützern des Massenbeförderungsmittels ein ungehindertes und ungefährdetes Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Der Unwert des einen Deliktes nach § 24 Abs 1 lit e StVO ist daher von der Strafdrohung gegen das andere nach § 23 Abs 2 StVO nicht gänzlich miterfaßt. Es liegt s... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als zur Vertretung nach außen Berufener der R BetriebsgesmbH dafür bestraft, daß diese zu den im Straferkenntnis näher angeführten Tatzeitpunkten ohne Gebrauchserlaubnis auf öffentlichem Gemeindegrund, nämlich vor der Liegenschaft in Wien, K-Straße einen Schanigarten aufgestellt hatte. Für jede Tathandlung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wurde eine eigene Zahl vergeben. Für diese Verwaltungsübertretungen wurden üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Ansicht des Verwaltungssenates immer dann, wenn der Übernehmer von gefährlichen Abfällen oder Altölen die entsprechende Meldung über eine solche Übernahme nicht fristgerecht dem zuständigen Landeshauptmann erstattet, jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird. Es käme daher für solche Gesetzesverstöße grundsätzlich der § 22 Abs. 1 VStG zur Anwendung, demzufolge die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch versc... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, BGBl. Nr.194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81). Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die g... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als Betreiber zu verantworten, daß er in der Zeit vom 9.11.94 bis 13.1.95 in Wien, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar durch die Verabreichung von Getränken (Bier zu S 38,--, Wein S 38,--, Gespritzter S 38,--, Cola S 26,--, Mineral S 18,--, Red Bull S 48,--, Tequilla S 38,--, Whisky S 36,--, Kaffee/Tee S 19,--, Sekt 0.1 l S 28,--, Flasche Sekt S 160,--, Cola Rot S 32,--, Gin... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 2.3.1988, Zl. 87/01/0318 Rechtssatz: Das Verhalten des Aufstellens eines Spielapparates erschöpft sich in einer einmaligen abgeschlossenen Handlung und kann nicht als Dauerdelikt oder fortgesetztes Delikt gesehen werden, wie etwa der Betrieb oder die Verwendung von Spielapparaten. mehr lesen...
Rechtssatz: Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist aus den h. Berufungsverfahren VwSen-230249/1993 und VwSen-230250/1993 bekannt, daß die belangte Behörde im Jahr 1991 die Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft W-L gemäß § 29a VStG übertragen hatte. Damals waren die Anzeigeschreiben der Gemeinde H vom 17. und 26. Juni 1991 sowie Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen für die Monate März 1991 bis Juli 1991 aktenkundig. Mit der Übertragung des Strafverfahrens an die sachlich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §§ 30 iVm 11 Abs 1 KJBG bilden die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit eines Jugendlichen und die Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit jeweils einen eigenen zu ahndenden Verwaltungsstraftatbestand. Beim gegenständlichen Vorwurf einer Tagesarbeitszeit der Jugendlichen von 9 bis 10 Stunden, vermag der Beschuldigte mit dem Verweis, daß die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wurde, somit nichts zu gewinnen. mehr lesen...
Rechtssatz: Zwei Beschäftigungsverhältnisse nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG und kein fortgesetzes Delikt liegen vor, wenn ein Ausländer vom 26.08.1991 bis 08.06.1992 sowie vom 01.10.1992 bis 30.10.1992 beschäftigt wird und sich auf dem Lohnkonto 1992 bei Eintritt 01.10.1992 der handschriftliche Vermerk -Wiedereintritt- sowie bei der Rubrik Juni der Vermerk -Austritt 08.06.1992- befinden. So handelt es sich bei der Beschäftigung von ca. 9 Monaten, einer Unterbrechung von 4 Monaten und eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Die - wenn auch von behördlicher Seite zu verschiedenen Zeitpunkten realisierte - Nichtbefolgung eines Behandlungsauftrages stellt kein fortgesetztes Delikt, sondern ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes dar, weil die Tathandlung nicht bloß in der Nichtvornahme des gebotenen Tuns, sondern fortdauernd in der Aufrechterhaltung der unterlassenen Erfolgsabwendung besteht. Die Nichtbefolgung zweier Behandlungsaufträge ist daher gemäß § 22 VStG nebeneinander zu ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §17 Abs1 bis 3 iVm §29 Abs1 Z1 des NÖ Tierzuchtförderungsgesetzes 1975, LGBl Nr 6.300-3, eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Zeit: vom 15.6.1993 bis 31.10.1993 Ort: H*********, B*******, W*******, T*********, E*****, S****************... mehr lesen...