Der Arbeitgeber hat nach § 26 Abs 1 KJBG ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen.
Die unvollständige Führung des Verzeichnisses ist der gänzlichen Nichtführung gleichzuhalten. Daher stellt es auch nur eine Verwaltungsübertreung dar, wenn mehrere Bestandteile des Verzeichnisses (§ 26/1 KJBG) fehlen.
Die wiederholte Unterlassung der Führung des Verzeichnisses stellt ein fortgesetztes Delikt dar.