Fährt der Beschuldigte mit einem PKW der zum Verkehr nicht zugelassen war und ist er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das Kraftfahrzeug fällt, am 22.3.1995 gegen 19.30 Uhr und um 21.30 Uhr, sowie am 23.3.1995 um 14.00 Uhr an zwei verschiedenen Orten, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor, da ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen, einerseits wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen liegenden zeitlichen Abstandes, das Erfordernis der zeitlichen Kontinuität fehlt und andererseits kein einheitlicher Willensentschluß gegeben ist und daher von verschiedenen selbständigen Taten im Sinne des § 22 VStG auszugehen ist, für welche die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Bei dieser Sachlage liegt auch kein Dauerdelikt vor.