Das Lenken eines Fahrzeuges mit der auf einem Vorschriftszeichen gemäß §52 Z10a StVO angezeigten erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist nur bei optimalen Verhältnissen und nur insoweit zulässig, als nicht speziellere Normen weitergehende Einschränkungen enthalten. Eine solche speziellere Norm stellt der §98 Abs1 KFG in Verbindung mit §58 Z1 lita KDV dar, der für Fahrzeuge wie das gegenständliche nur eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h vorsieht. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens ist durch deren Subsumtion unter die genannte Übertretnungsnorm des KFG vollständig erschöpft. Daher käme eine zusätzliche Bestrafung wegen der Übertretung der erwähnten StVO-Bestimmung einer unzulässigen Doppelbestrafung gleich.