Die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO dient dazu, eine Behinderung des Fließverkehrs hintanzuhalten. Als hauptsächlicher Regelungszweck der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit e StVO erscheint hingegen der Zweck, den Benützern des Massenbeförderungsmittels ein ungehindertes und ungefährdetes Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Der Unwert des einen Deliktes nach § 24 Abs 1 lit e StVO ist daher von der Strafdrohung gegen das andere nach § 23 Abs 2 StVO nicht gänzlich miterfaßt. Es liegt somit kein Fall der Konsumtion vor und sind daher für die beiden Delikte zwei gesonderte Strafen nebeneinander zu verhängen.