Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist aus den h. Berufungsverfahren VwSen-230249/1993 und VwSen-230250/1993 bekannt, daß die belangte Behörde im Jahr 1991 die Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft W-L gemäß § 29a VStG übertragen hatte. Damals waren die Anzeigeschreiben der Gemeinde H vom 17. und 26. Juni 1991 sowie Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen für die Monate März 1991 bis Juli 1991 aktenkundig.
Mit der Übertragung des Strafverfahrens an die sachlich zuständige Wohnsitzbehörde endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde. Die Wohnsitzbehörde wird für alle Akte zuständig und kann die Übertragung durch die örtlich zuständige Behörde weder ablehnen noch eine Rückübertragung vornehmen (vgl Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5.A (1991), Rz 834 mwN).
Die belangte Behörde war daher für die Durchführung eines Strafverfahrens betreffend den Zeitraum März 1991 bis Juli 1991 nicht zuständig. Nach der damaligen Aktenlage mußte sich die Übertragung der Zuständigkeit nämlich zwangsläufig auf jene Zeiträume erstrecken, für die aktenkundige Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen vorhanden waren. Daß die Bezirkshauptmannschaft W-L in ihren Straferkenntnissen dennoch nur einzelne Veranstaltungen vom 20. Mai 1991, 2. und 22. Juni 1991 behandelte und überdies nur einen unzureichenden Tatvorwurf erhob, vermag nichts an der Zuständigkeitsverschiebung von der Tatort- auf die Wohnsitzbehörde, die nicht mehr zur Disposition der Strafbehörde steht, zu ändern.
Das Straferkenntnis war daher für den angeführten Zeitraum ersatzlos aufzuheben. Im übrigen wurde bezüglich der angeführten einzelnen Veranstaltungstermine durch die h.
Berufungsentscheidungen vom 19. und 20. Juli 1994 rechtskräftig abgesprochen. Insofern liegt daher zusätzlich das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (Unwiederholbarkeit) vor (vgl näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.A (1990), 578 Anm 6 zu § 68 AVG und E 4ff und E 13ff zu § 68 AVG; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
5. A (1991), Rz 463f).
Gemäß § 2 Abs 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Nach der weitgefaßten Legaldefinition des § 1 Abs.1 Z2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 sind auch öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen als Veranstaltungen im Sinne des Landesgesetzes anzusehen.
Nach § 14 Z4 1. Fall O.ö. Veranstaltungsgesetz ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung iSd § 2 Abs.1 leg.cit. verboten. Gemäß § 16 Abs.1 Z1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14). Nach dieser verschachtelten Regelung begeht daher eine Verwaltungsübertretung, wer bewilligungspflichtige (= erwerbsmäßige) Veranstaltungen iSd § 1 Abs.1 ohne die erforderliche Bewilligung nach § 2 Abs.1 durchführt.
Der erkennende Verwaltungssenat geht aufgrund der unbestrittenen Tatsache, daß der Bw im gemeindebehördlichen Verwaltungsverfahren als Bewilligungswerber nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz aufgetreten ist und daß er ausdrücklich als Inhaber (Betreiber) der gegenständlichen Go-Kart-Anlage in H, H-straße, der Gemeinde H Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen erstattet hat, jedenfalls davon aus, daß der Bw ohne Bewilligung erwerbsmäßig öffentliche Go-Kart-Veranstaltungen durchgeführt hat. Die niederschriftlichen Angaben der vom Gemeindeamt H einvernommenen Personen sprechen zwar gegen den Bw, sind aber für sich allein noch kein hinreichender Beweis, weil vor allem die Frage der erwerbsmäßigen Durchführung offengeblieben ist. Außerdem beziehen sich diese Aussagen nur auf sehr punktuelle Vorgänge.
Den entscheidenden Beweis für den wiederholten entgeltlichen Betrieb seiner Mini-Kart-Anlage hat der Bw selbst durch die periodische Erstattung von Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen betreffend die anläßlich einzelner Veranstaltungen verkauften Karten geliefert. Es kann nicht der geringste Zweifel bestehen, daß den für die Monate Mai 1992 bis November 1992 erstatteten Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen die fortgesetzte erwerbsmäßige Durchführung von Go-Kart-Veranstaltungen zugrundelag. An welchen Tagen innerhalb dieses Zeitraums jeweils die Mini-Kart-Anlage geöffnet und betrieben wurde, ist im Hinblick auf den Fortsetzungszusammenhang nicht entscheidungswesentlich. Daß der Bw zumindest in der Saison 1992 beabsichtigte, durch regelmäßige öffentliche Go-Kart-Veranstaltungen fortlaufende Einnahmen zu erzielen, obwohl er wußte, daß ihm die dafür erforderliche Bewilligung versagt worden ist, erscheint offenkundig. Daß der entgeltliche Betrieb der Mini-Kart-Anlage eine öffentliche Belustigung im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz darstellt, hat die belangte Behörde mit Recht angenommen und bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl dazu auch das ergangene Erk des VwGH v 27.05.1993, Zl. 92/01/0900, Seite 8). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von deliktischen Einzelhandlungen durch Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges aufgrund eines Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit verschmelzen (vgl dazu die Judikatur bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 76 ff zu § 22 VStG). Dabei müssen die Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, dem sog Gesamtvorsatz, getragen sein, der schrittweise durch fortgesetzte Einzelakte als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts des Täters auf die Zielerreichung gerichtet ist (vgl näher mN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3.A (1992), § 28 Rz 34ff; ebenso Hauer/Leukauf, Handbuch, 4.A (1990), 819 Anm 1 zu § 22 VStG).
Diesen Fortsetzungszusammenhang sieht der erkennende Verwaltungssenat für die Monate Mai bis November 1992 (Saison 1992) durch die vom Bw selbst erstatteten Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen als erwiesen an. Weder im erstbehördlichen Strafverfahren noch in der Berufung hat der Bw dazu konkrete entlastende Behauptungen aufgestellt. Eine schlichte Bestreitung der Verwaltungsübertretung und Verneinung der Beweisergebnisse genügt nicht und kann auch keine Ermittlungspflichten auslösen. Der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitraum ist allerdings nach der Aktenlage nicht begründbar. Zum einen befinden sich keine Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen für das Jahr 1991 im Akt und zum anderen hat die belangte Behörde offenbar die Mitteilung des Gemeindeamts H ignoriert, wonach der Bw in den Wintermonaten seine Mini-Kart-Anlage nicht betreibt. Schon wegen dieser nicht unbeträchtlichen Zeiträume, in denen die Mini-Kart-Anlage mit Sicherheit nicht betrieben wurde, fehlt es an dem für ein fortgesetzes Delikt notwendigen zeitlichen Zusammenhang. Umso weniger kann der erforderliche Gesamtvorsatz des Bw im Rahmen eines sich über mehrere Jahre erstreckenden Gesamtkonzepts der fortgesetzten bewilligungslosen Durchführung von Go-Kart-Veranstaltungen nachgewiesen werden. Nach der Aktenlage gibt es dafür jedenfalls keine eindeutigen Anhaltpunkte. Nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates können bei der gegebenen Sachlage und unter der Voraussetzung, daß entsprechende Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen vorliegen, immer nur die saisonal bedingten jährlichen Veranstaltungsperioden zu einem Fortsetzungszusammenhang im oben beschriebenen Sinne zusammengefaßt werden.
Abgesehen davon, daß für die strafbehördlich angelasteten Tatzeiträume 1.8.1991 bis 30.4.1992 und 1.12.1992 bis 15.1.1993 keine beweismäßige Absicherung vorhanden ist und für die Wintermonate sogar feststeht, daß die Go-Kart-Anlage nicht betrieben worden war, folgt aus der dargestellten Rechtslage zum Fortsetzungszusammenhang, daß teilweise auch Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die erste aktenkundige Verfolgungshandlung der belangten Behörde war die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.4.1993, die auch alle für die Bestrafung wesentlichen Sachverhaltselemente und den gesamten angelasteten Tatzeitraum enthält. Sie wurde bereits am 22.4.1993 erstmals zur Post gegeben, konnte dem Bw aber erst am 25.5.1993 zu eigenen Handen zugestellt werden. Auf diesen Zeitpunkt kam es aber nicht an. Wesentliches Element einer tauglichen Verfolgungshandlung ist, daß sie innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung tritt und nicht bloß ein behördeninterner Vorgang vorliegt (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch, 4.A (1990), 880ff; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II 1992, Anm 5 und 10 und E 64ff zu § 32 VStG). Sobald eine Verfolgungshandlung die Sphäre der Behörde verlassen hat, kommt ihr verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Die Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG nicht erforderlich.
Da bei einem fortgesetzten Delikt die Verjährungsfrist iSd § 31 Ab.s2 VStG vom Zeitpunkt des Abschlusses der strafbaren Tätigkeit zu berechnen ist und diese daher erst nach Vornahme der letzten Einzelhandlung zu laufen beginnt (vgl die Judikatur bei Hauer/Leukauf, Handbuch, 4.A (1990), 877 E 36ff zu § 31 Abs.2 VStG und bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II 1992, E 16ff zu § 31 VStG, insb E 20, 21 und 24), ist die strafbehördliche Verfolgungshandlung bezüglich des Tatzeitraumes vom 1.5.1992 bis 30.11.1992 innerhalb der maßgeblichen Sechsmonatsfrist des § 31 Abs.2 VStG und damit rechtzeitig ergangen. Was den Tatzeitraum im Jahr 1991 betrifft, liegt keine rechtzeitige Verfolgungshandlung vor, weil ein fortgesetztes Delikt insofern nicht angenommen werden kann. Im übrigen führte der Bw während der Wintermonate 1991/1992 bis einschließlich April 1992 keine Go-Kart-Veranstaltungen durch. Hinsichtlich der Saison 1991 ist daher auch Verfolgungsverjährung eingetreten.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis wegen fehlender Prozeßvoraussetzungen teilweise ersatzlos aufzuheben und teilweise das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG einzustellen. Bezüglich des Fortsetzungszusammenhanges vom 1.5.1992 bis 30.11.1992 war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Der erkennende Verwaltungssenat hat den Schuldspruch bei Wahrung der Identität der Tat noch präziser formuliert.
Trotz der Einschränkung des Schuldspruches sieht sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht veranlaßt, die ausgesprochene Geldstrafe von S 10.000,-- zu reduzieren. Der Tatzeitraum von 7 Monaten ist beträchtlich. Von einer Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit iSd Erschwerungsgrundes des § 33 Z1 2. Alt StGB kann aber noch nicht gesprochen werden. Die Unbescholtenheit des Bw kann entgegen der Strafbehörde aber nicht als mildernd gewertet werden. Der gemäß § 19 Abs.2 VStG anwendbare Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB setzt voraus, daß der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die Unbescholtenheit stellt für sich allein noch keinen Milderungsgrund dar (vgl Kunst, Wiener Kommentar, § 34 Rz 12; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3.A 1992, § 34 Rz 6f). Daß die gegenständliche Tat in auffälligem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, kann der Bw schon deshalb nicht behaupten, weil er bereits im Jahr 1991 trotz fehlender Veranstaltungsbewilligung seine Mini-Kart-Anlage erwerbsmäßig betrieben und jedenfalls für die Monate März bis Juli 1991 Vergnügungsabgabe-Abrechnungen erstattet hatte. Er kann insofern nur wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr bestraft werden. Die beiden kumulativen Voraussetzungen für den Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB liegen gegenständlich daher nicht vor.
Im Gegenteil hat der Bw durch sein bisheriges Verhalten eine ablehnende Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten des O.ö. Veranstaltungsgesetzes erkennen lassen, was gemäß dem § 32 Abs22 StGB für das Maß der Schuld bedeutsam ist. Er hat trotz der abweisenden Berufungsentscheidung des Gemeinderates vom 27.12.1991 sein rechtswidriges Verhalten im Mai 1992 begonnen und ungeachtet des negativen Vorstellungsbescheides der o.ö. Landesregierung vom 26.8.1992 bis November 1992 fortgesetzt. Obwohl ihm im Jahr 1992 der Widerstand der Gemeinde H und der Anrainer längst bekannt war, hat er dessen ungeachtet die Saison 1992 für seine Go-Kart-Veranstaltungen vollständig genutzt. Sein Verhalten muß demnach als ziemlich rücksichtslos und als beharrlicher Verstoß gegen die vom O.ö. Veranstaltungsgesetz geschützten Werte angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat daher ungeachtet der Unbescholtenheit als erheblich.
Gemäß § 16 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz sind Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs11 leg.cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Eine Geldstrafe, die die Strafdrohung nur in Höhe von 10% ausschöpft, erscheint bei den gegebenen Strafzumessungsfaktoren keinesfalls überhöht. Sie ist aus spezialpräventiven Gründen unbedingt erforderlich, um den uneinsichtigen Bw in Hinkunft zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß der Bw durch die fortgesetzte rechtswidrige Durchführung von Go-Kart-Veranstaltungen im Jahr 1992 nach seinen eigenen Abrechnungen den beträchtlichen Gesamterlös von Steuern und Abgaben in Höhe von S 340.240,-- erzielt hat.
Was die persönlichen Verhältnisse des Bw anbelangt, ist die belangte Behörde mit Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von S 18.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten ausgegangen, weil der Bw zu dieser mitgeteilten Einschätzung keine Stellungnahme erstattet hat. Auch in der Berufung beschränkt sich der Bw auf die pauschale Behauptung, daß die Strafe seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entspreche. Damit kann er keine Rechtswidrigkeit aufzeigen. Er hat vielmehr seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse verletzt. Da keinerlei Anhaltspunkte für schlechte Einkommensverhältnisse oder erhebliche Schulden vorliegen, ist die Höhe der Geldstrafe auch insofern unbedenklich. Die gemäß § 16 Abs.1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ist ebenfalls tat- und schuldangemessen. Sie war nach dem Freiheitsstrafrahmen bis zu 4 Wochen zu bemessen und liegt vergleichsweise nur unwesentlich über der Geldstrafe. Aus den dargelegten Strafzumessungsgründen war daher der eher milde erstbehördliche Strafausspruch zur Gänze zu bestätigen.