Nach §82 Abs1 Z4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§15). Bei dieser Übertretung erfaßt eine Verurteilung das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses gelegene deliktische Verhalten. Es ist hier daher zu berücksichtigen, daß bereits mit dem anderen Straferkenntnis das unmittelbar vor dessen Zustellung liegende, in zeitlicher Hinsicht näher umschriebene deliktische Verhalten geahndet und damit das strafbare Verhalten bis zum Zeitpunkt dieser Zustellung zur Gänze abgegolten wurde. Der Beschuldigte kann somit wegen vor der Erlassung des letzterwähnten Bescheides gelegener Zeiträume nicht zusätzlich bestraft werden.