Gleichgestaltete kennzeichnungsrechtliche Übertretungen, die miteinander in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und nur verschiedene Packungen einer einzigen Ware betreffen, sind im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 11.5.1990 zur Zahl 89/18/0197) Sammeldelikte und als solche jeweils nur mit einer einheitlichen Strafe zu belegen. Werden jedoch bezüglich mehrerer Packungen einer Ware jeweils eigene Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und gesonderte erstinstanzliche Strafen ausgesprochen, ist die Berufungsbehörde aber durch die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG grundsätzlich dazu berechtigt, alle einzeln ausgesprochenen Strafen zusammenzufassen (VwGH vom 30.3.1992, Zahl 90/10/0080), sofern für alle zusammenzufassenden erstinstanzlichen Straferkenntnisse in der Berufungsbehörde ein Mitglied/eine Kammer entscheidungszuständig ist.