RS UVS Wien 1997/07/10 07/L/37/297/96

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Rechtssatz

Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und Österreichs über Vermarktung von Geflügelfleisch weisen den Begriffen "gefroren" und "tiefgefroren" eindeutige Begriffsinhalte, nämlich dem Wort "gefroren" eine Kühltemperatur von -12 Grad Celsius und tiefer sowie dem Wort "tiefgefroren" eine Kühltemperatur von -18 Grad Celsius und tiefer, zu. Sämtliches in den Mitgliedstaaten der EU vermarktetes Geflügelfleisch ist nach diesen Bestimmungen zu kennzeichnen. Diese so definierten Begriffe wurden als zwingende Bezeichnungselemente vorgeschrieben und zwar auch für tiefgekühlte Waren, die aus Drittländern in den EU-Raum importiert werden (siehe Art 5 Abs 3 lit e der Verordnung EWG Nr 1906/90 des Rates vom 26.6.1990).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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