Wenn jemand gegenüber anderen Personen (ohne das Vorhandensein des Tatbestandsmerkmales der "Öffentlichkeit" im Sinne des §115 StGB) die Schimpfwörter "Arschloch" und "Vollidiot" verwendet, so liegt nach Auffassung des Verwaltungssenates zweifelsfrei eine Beschimpfung dieser Person im Sinne des §12 litc des Sittenpolizeigesetzes vor. Die verwendeten Begriffe stellen nämlich Schimpfworte dar und bezweckten, gegenüber den einzelnen Gendarmeriebeamten eine Mißachtung zu bekunden. Der Verwaltungssenat teilt auch nicht die Ansicht des Beschuldigten, daß die einzelnen Tathandlungen im Sinne des §19 Abs4 Sittenpolizeigesetz als straflos zu beurteilen wären; dies schon deshalb, weil sich der Beschuldigte durch das dienstliche Einschreiten des Gendarmeriebeamten Insp. W und der anderen Gendarmeriebeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht zu solchen Beschimpfungen hätte hinreißen lassen dürfen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß Insp. W erst im Verlaufe der Amtshandlung einen lauteren Ton anschlug. Die Verwendung der betreffenden Schimpfworte durch den Beschuldigten erfolgte daher in nicht entschuldbarer Weise. Da davon auszugehen ist, daß die Schimpfworte an jeden einzelnen Gendarmeriebeamten gerichtet wurden, liegen auch mehrere Übertretungen vor. Die vom Vertreter des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Rechtslage nach dem StGB geäußerte Ansicht, wonach das Strafgericht in einem solchen Fall nur von einem Delikt ausgehen würde, trifft nicht zu (vgl. Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, Seite 688, Prugg-Verlag, 1992).