Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn R V vorgeworfen, am 6. April 1991 um 21,00 Uhr im Messegelände-Vergnügungspark in xx, J Wstraße die verbotenen Spielautomaten "1942", "Cabal 88", "Ikari 86", "Operation Wolf", "Wrestle War 89", "Shooting Master 85" und "Doublo Dragon 87" aufgestellt und in Betrieb genommen zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Aufstellung mehrerer selbständiger Spielautomaten werden verschiedene selbständige Taten begangen, weshalb nach dem Kumulationsprinzip für jeden der aufgestellten Automaten separat eine Geldstrafe zu verhängen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Verwenden eines Fahrzeuges gemäß § 36 lit e KFG ist auch das Abstellen im öffentlichen Verkehr zu verstehen. Läßt ein Fahrzeuglenker ein Fahrzeug in der Zeit von 6.11.92 bis 14.1.92 an ein und derselben Stelle ohne gültige Begutachtungsplakette (Ablaufmonat 1/91) stehen und wurde vom Lenker kein gesonderter und voneinander getrennt zu beurteilender Entschluß gefaßt, das KFZ in einem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, so ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist von mehreren Verwaltungsübertretungen zu sprechen, wenn die zulässige Geschwindigkeit, wenn auch auf einem Straßenstück und im zeitlichen Zusammenhang in der gleichen Begehungsform in mehreren Geschwindigkeitsbegrenzungsbereichen überschritten wird und hat demnach auch das Kommulationsprinzip zur Anwendung zu kommen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx Herrn A Z zweier Übertretungen nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz schuldig erkannt, da er als Eigentümer der Liegenschaft xx, gasse 8, im Zeitraum vom 1.1.1989 bis 9.7.1991 1. die Annahme der Grünen Tonne verweigert und 2. keine Müllbehandlungsgebühr bezahlt hat. Gestützt wurde die Bestrafung auf die Bestimmungen der §§17 und 38 Abs1 Z11 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz und §2 Abs3 und §8 der Verord... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird für zwei Delikte eine Gesamtstrafe verhängt, dann ist eine Aufteilung durch die Berufungsbehörde unzulässig, wenn keinerlei Hinweise dafür bestehen, welche Beträge die Behörde I. Instanz für die angelasteten Delikte vorgesehen hat. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Magistrat der Stadt xx über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er die Verantwortung dafür trage, daß durch die S & C T und M gesellschaft mbH & Co KG am 29.5.1991 fünf verschiedene Lebensmittel mit dem Abpackdatum "3.6." in Verkehr gebracht wurden, obwohl diese Lebensmittel teils am 27.5. und teils am 28.5.1991 verpackt wurden. Dagegen richtet sich die fristgerech... mehr lesen...
Beachte Erk.d.VwGH vom 28.9.1988, Zl. 88/02/0108 Rechtssatz: Wer jeweils nach erfolgter Anhaltung einer begründeten Aufforderung zum Alkotest nicht Folge leistet und danach mit dem Pkw weiterfährt (dreimal), begeht drei Verwaltungsübertretungen. Dieses rechtliche Ergebnis ist im übrigen im Hinblick auf die mehrfache Bestrafung auch nicht unbillig. Es leuchtet ein, daß ein alkoholbeeinträchtigter Lenker, der nach einer Anhaltung und Feststellung seiner Alkoholisierung seine Fahrt wied... mehr lesen...
Rechtssatz: §§ 9 Abs.2 und 17 Abs.3 StVO 1960 schließen einander aus, da sie demselben Verwaltungszweck dienen. Eine Deliktskonkurrenz (§ 22 VStG) kommt daher nicht in Betracht; es darf nur nach einer Verwaltungsvorschrift bestraft werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß die BW in einem Zeitraum von fas fünf Monaten zwischen Kundmachung der Verkehrsbeschränkung "30 km/h-Zone" und Tatzeitpunkt nichts von dieser Verkehrsbeschränkung gewußt habe, zumals sie selbst in dieser Zone wohnt und kaum anzunehmen ist, daß sie sich als Verkehrsteilnehmerin seit der Aufstellung der Verkehrszeichen nicht aus dieser Zone entfernt hat bzw in diese zurückgekehrt ist und deshalb die Verkehrszeichen nicht h... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0078. Rechtssatz: Berufung: Liegen mehrere Delikte vor, sind auch mehrere Strafen zu verhängen; wird nur eine Strafe verhängt, verstößt die Behörde gegen das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip. Stattgebung. § 22 VStG normiert das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist festzuhalten, daß... mehr lesen...
Gendarmeriebeamte des Postens xx haben Herrn xx in eigener dienstlicher Wahrnehmung angezeigt, weil er 1) am 10.1.1991 um 08.40 Uhr in xx auf der Hauptstraße Richtung xx fahrend und 2) am 10.1.1991 um 15.20 Uhr in xx von der xx bis zum xx in der xx den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xx gelenkt hat, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Die Bezirkshauptmannschaft xx hat Herrn xx wegen dieser beiden Übertretungen nach §64 Abs1 KFG 1967 bestraft. Dagegen richtet s... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne die entsprechende Lenkerberechtigung zu besitzen, an zwei verschiedenen Tatorten und mit einem Zeitunterschied von sechs Stunden und vierzig Minuten kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Begehungsdelikt gesprochen werden. Es liegen zwei Delikte vor. Strafen waren daher nebeneinander zu verhängen. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 8136/1977; VfSlg 5649/1967; BGHSlg 1070 A/1936; VfSlg 10597/1985; VwSlg 9366 A/1977; VwSen-230001 vom 21.5.1991 Rechtssatz: Beschlagnahme als verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens; Verpflichtung des Eigentümers bei der Tierhaltung - Auswahlverschulden. Artgemäße Haltung. Tierversuch - Begriff - extensive Auslegung. Genehmigungspflicht von Tierversuchen bei Nachweis von fachlicher Eignung schränkt Wissenschaftsfreiheit des Halt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Beschuldigten Geldstrafen von S 1.500,--, S 900,-- und S 1.500,-- verhängt und ihn überdies zur Kostentragung in Höhe von S 390,-- verpflichtet, weil er am 29. Jänner 1991 gegen 23.55 Uhr auf der B xx (aus Richtung B xx kommend in Richtung xx) zunächst im Ortsgebiet von aa seinen PKW mit dem Kennzeichen xx mit einer Geschwindigkeit von ca 100 km/h gelenkt habe, unmittelbar anschließend an das Ortsgebiet von aa... mehr lesen...
Rechtssatz: Geschwindigkeitsüberschreitungen zuerst im Ortsgebiet, anschließend zwischen Ortsende und nächstem Ortsanfang und danach in diesem Ortsgebiet stellen kein fortgesetzes Delikt dar. Alle drei Geschwindigkeitsüberschreitungen sind daher gesondert zu bestrafen. §20 Abs2 erster Fall StVO, §20 Abs2 dritter Fall StVO und wiederum §20 Abs2 erster Fall StVO. mehr lesen...
Begründung: Gegen die Berufungswerberin wurden von der Bundespolizeidirektion Wien drei Anonymverfügungen 1) Zl: 9026 09 033156 wegen Verletzung des §23 Abs2 StVO, 2) Zl: 9026 09 033157 wegen Verletzung des §8 Abs4 StVO, 3) Zl: 9026 09 033158 wegen Verletzung des §24 Abs1 litd StVO erlassen, da sie am 5.12.1990 in Wien 3, Marokkanergasse 9 - Zaunergasse 18 ihr Kfz mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, schräg zur Fahrbahn und im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kre... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafandrohungen der §§8 Abs4 und 23 Abs2 StVO schließen einander aus. Entscheidend dabei ist, daß jemand, der sein Kfz teilweise auf dem Gehsteig und teilweise auf der Fahrbahn abstellt und damit das Delikt des §8 Abs4 StVO verwirklicht, zwangsläufig auch §23 Abs2 StVO verletzt. Ob er dies tut, indem er sein Kfz schräg zum Fahrbahnrand abstellt, oder zwar paralell, aber nicht am Rande der Fahrbahn, ist hiebei irrelevant. Schlagworte Parkverbot, Gehsteig, Rand der Fahr... mehr lesen...