RS UVS Salzburg 1995/05/17 19/102/5-95th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1995
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Rechtssatz

Nach §§ 30 iVm 11 Abs 1 KJBG bilden die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit eines Jugendlichen und die Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit jeweils einen eigenen zu ahndenden Verwaltungsstraftatbestand. Beim gegenständlichen Vorwurf einer Tagesarbeitszeit der Jugendlichen von 9 bis 10 Stunden, vermag der Beschuldigte mit dem Verweis, daß die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wurde, somit nichts zu gewinnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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