Nach §§ 30 iVm 11 Abs 1 KJBG bilden die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit eines Jugendlichen und die Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit jeweils einen eigenen zu ahndenden Verwaltungsstraftatbestand. Beim gegenständlichen Vorwurf einer Tagesarbeitszeit der Jugendlichen von 9 bis 10 Stunden, vermag der Beschuldigte mit dem Verweis, daß die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wurde, somit nichts zu gewinnen.