Die Rechtsvorschrift des §82 Abs1 Z4 FrG bezieht sich auf jene Fremde, die sich in einem umfassenden Sinne nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Bestimmung des §82 Abs1 Z1 FrG demgegenüber erfaßt den Fall, daß Fremde nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreisen. Diesfalls ist ihr Aufenthalt ebenfalls ein rechtswidriger, der zudem mit einer strengeren Strafe bedroht ist. Dem Gesetzgeber kann nunmehr nicht unterstellt werden, daß er für dieselbe Verhaltensweise eines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine doppelte Strafbarkeit normieren wollte. Gegen eine solche Annahme würden allein schon die bereits erwähnten unterschiedlichen Strafdrohungen sprechen. Demnach ist davon auszugehen, daß die Bestimmung des §82 Abs1 Z4 FrG nur in dem Fall angewendet werden kann, wenn nicht die Bestimmung des §82 Abs1 Z1 FrG eingreift.