Begründung: Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 12.3.1997, wurde die Berufungswerberin (Bw) schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der B-Handelsgesellschaft mbH im Standort Wien, H-straße, zu verantworten, daß die genannte Gesellschaft am 27.10.1994 gemäß § 33 Abs 1 LMG 1975 den Import von 20 Packungen Tortellini aus Italien im Gewicht von insgesamt 200... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Einwand des Beschuldigten, wonach er aufgrund der vom Amtsgericht Kempten erfolgten Verurteilung nicht neuerlich bestraft werden könne, kann der Verwaltungssenat nicht beipflichten. Dies deshalb, weil der Beschuldigte im vorliegenden Fall wegen einer im Bundesgebiet begangenen Tat und aufgrund eines vom österreichischen Gesetzgeber normierten Strafanspruchs bestraft wurde. Insoweit kann auch die in der Bundesrepublik Deutschland wegen desselben - aber in Bezug auf das Staat... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.1.1996 wurde dem Berufungswerber im Punkt 1.) vorgeworfen, er sei als Vorstandsmitglied der ST. Bau-AG mit Sitz in W., dafür verantwortlich, daß, wie anläßlich einer am 21.9.1994 durch das Arbeitsinspektionsorgan durchgeführten Kontrolle der Baustelle V., Hochwasser Entlastungsgerinne-Querung der C.- v. H.-straße, vor dem Haus Nr. 29 festgestellt worden sei, diese Baustelle, die seit 13.9.1994 bestanden habe, zumindest nicht bis 21.9.1994 de... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Tatzeitpunkt am 21.9.1994 war für die Übertretung nach § 5 Abs 1 BauV 1954 gemäß § 31 Abs 2 lit. p ASchG auch ein Bevollmächtigter neben dem Arbeitgeber strafbar. Die belangte Behörde erließ das erstinstanzliche Straferkenntnis am 15.1.1996, also nach Inkrafttreten des neuen Arbeitnehmer(Innen)schutzgesetzes, welches nur mehr den Arbeitgeber (bei juristischen Personen: die zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. rechtmäßig bestellte verantwortliche Beauftragte) mit Strafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 43 Abs.1 Z3 iVm § 16 Abs.2 Z1 FMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der Fernmeldeanlagen in der Weise mißbräuchlich verwendet, daß die dadurch bewirkte Nachrichtenübermittlung gegen die Gesetze verstößt. Nach der zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.1995, G 1256-1264/95, als verfassungswidrig festgestellten, infolge gleichzeitiger Fristsetzung für das Außerkrafttreten aber bi... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafbarkeit einer Tat richtet sich nach dem zur Zeit der Tatbegehung geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre (§1 Abs2 VStG). Die im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten maßgebende Bestimmung des §6 Abs3 des Aufenthaltsgesetzes wurde während des erstinstanzlichen Verfahrens (zugunsten der Beschuldigten) geändert. Die Beschuldigte hä... mehr lesen...
Rechtssatz: § 134 Abs.2a KFG 1967 idF BGBl. Nr. 654/1994 ist mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft getreten, sohin am 1. Jänner 1995. Demnach ist bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen bei einer Überschreitung der im § 4 Abs.7a genannten Gewichte bis zu einer Höhe von 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, gemäß § 21 VStG vorzugehen. Das heißt nicht, daß im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die höchstzulässigen Gesamt... mehr lesen...
Rechtssatz: In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß sich der in Rede stehende Vorfall am 21. August 1994, also zum Geltungszeitpunkt der Straßenverkehrsordnung idFd 18. StVO-Novelle ereignet hat. Eine Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung nach einer auf der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung basierenden Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan nach einer Inbetriebnahme eines Fahrzeuges erfüllte zum damaligen Zeitpunkt den Tatbestand des § 99 Abs.1 lit.b iV... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, welche Strafdrohung für den Täter die günstigere ist, ist auf die Bewertung der "Gesamtauswirkung" abzustellen und in diesem Zusammenhang der Geldstrafe stets der Primärarrest gegenüberzustellen, wobei die Strafart "Geldstrafe" als die günstigere angesehen wird. Nunmehr finden sich in den Verwaltungsvorschriften immer häufiger Bestimmungen, die die Unzulässigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe normieren (vgl § 35 Abs 2 VeranstaltungsG Krnt, LGBl 49/1994 id... mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht außer Frage, daß durch die Verwendung als Kfz-Abstellplatz Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch iSd § 74 Abs.2 GewO 1973 hervorgerufen werden können. Die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage des Berufungswerbers um die gegenständlichen Kfz-Abstellflächen stellt sohin eine genehmigungspflichtige Änderung dar und es ist das Betreiben dieser geänderten Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Bewilligung gemäß der obzitierten Strafnorm nicht zulässig. Wen... mehr lesen...
Beachte VwSen-240107 v. 2.5.1995 Rechtssatz: Gemäß § 50 Z15 FlUG in der zum Tatzeitpunkt am 13.10.1993 maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 522/1982 beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen einer aufgrund des § 38 Abs.2 oder 4 FlUG erlassenen Verordnung - das war die FlHV - zuwiderhandelte. Mit der FlUG-Novelle BGBl. Nr. 118/1994 wurde in § 38 ein neuer Abs.3 eingefügt; dadurch erhielt der vormalige Abs.4 die nun... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (zB VwGH vom 14.1.1993, 92/18/0416). Wenngleich auch der Erfolg, nämlich konkrete Arbeiten in nicht gepölzten Künett... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 17 Abs 5 AZG ist abzuleiten, daß der Lenker, der nicht im Kraftlinienverkehr eingesetzt ist, dann nicht mehr verpflichtet ist, während des Dienstes sein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen und dieses den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorzuweisen, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 ausgerüstet ist, woraus auch folgt, daß bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch den Arbeitgeber diesbezüglich ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Argumentation des Berufungswerbers, daß hier ein Strafausschließungsgrund iSd § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 vorläge, wird nicht beigetreten. Die glaubhaft gemachte Verurteilung vor dem Landesgericht L erfolgte wegen § 269 Abs.1 erster Fall StGB. Es handelt sich dabei um den strafbaren Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und ist nach dieser Bestimmung strafbar, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder wer einen Beamten mit Gewalt oder durch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfehlt ist der Einwand der Berufungswerberin, daß sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft für die gegenständliche Übertretung schon deswegen nicht belangt werden könne, weil für die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften "primär der gewerberechtliche Geschäftsführer und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer" verantwortlich sei. Entgegen dieser Auffassung zählen Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes keineswegs zu jenem rein gewerblichen Recht... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst war zu prüfen, ob im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses am 17.10.1994 die ab 1.10.1994 geltende neue Rechtslage (19. StVO Novelle) Anwendung findet oder die Rechtslage zuvor. Nach § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Der diesbezügliche Vergleich der Gesetzesstellen hat erbracht,... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 155/1994, wurde der § 17 Abs. 3 leg.cit. dahingehend abgeändert, daß die Entsorgungsfrist von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert wurde. Das diese Novelle enthaltende Bundesgesetzblatt wurde am 4.3.1994 herausgegeben, weshalb diese Gesetzesänderung am 5.3.1994 in Kraft getreten ist. Das nunmehr angefochtene, am 6.4.1994 - somit nach Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle - erlassene Straferkenntnis wirft dem Beschuldigte... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber folgender Schulvorwurf erhoben: "Sie haben am 02.11.1990 die in der Anlage zu diesem Schreiben beigelegte Vereinbarung mit Herrn G P, geb am, geschlossen, wodurch Ihnen die Benützung der Wohnung WA im Erdgeschoß der Wohnungseigentumsanlage in R, Nr (Miteigentumsanteil zu 73/374 Anteilen BLNr Punkt 2 an Ezl, GB R), wie einem Eigentümer oder zumindest wie einem Dienstbarkeitsberechtigten überlassen wurde. Sie haben es bi... mehr lesen...
Rechtssatz: Zeigt die spätere Gesetzgebung, daß das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden ist, so ist das günstigere Recht anzuwenden. Wenngleich dies im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt ist, so findet diese Bestimmung auch für den Fall Anwendung, daß eine Tat der gleichen Art zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht mehr pönalisiert ist. Nach § 82 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und is... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschimpft der Beschuldigte in aggressiver Weise eine Lokalbesitzerin mit "Sau, Tunte, Krüpperl usw" und droht einem anwesenden Gast mit den Worten "Dich quetsche ich an die Wand", so setzt er ein Verhalten, das geeignet ist, die Ordnung in der Öffentlichkeit in ärgerniserregender Weise zu stören. Dabei verwirklicht dieser Sachverhalt objektiv die Ärgerniserregung als auch die Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort. Dieses Verhalten war zum Zeitpunkt der Erlassung des er... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer gesetzlichen Erhöhung der Mindeststrafe für das Dauerdelikt des Lagerns eines Autowracks gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG von 5.000 S auf 50.000 S während des Tatzeitraumes ist der höhere Strafrahmen deshalb zugrundezulegen, weil ein Dauerdelikt erst dann als beendet gilt, wenn die Beseitigung des rechtswidrig aufrechterhaltenen Zustandes eingetreten ist. Es ist daher gemäß § 1 Abs. 2 VStG das beim letzten Teilakt der Tat maßgebliche Recht anzuwenden. mehr lesen...
Rechtssatz: Ändert sich innerhalb des (längeren) Tatzeitraumes eines Dauerdeliktes (im vorliegenden Fall die bewilligungslose Errichtung eines Bauwerks) die anzuwendende Strafbestimmung dahingehend, daß der Höchststrafrahmen vom Gesetzgeber hinaufgesetzt wird, so ist der Strafbemessung für den gesamten Tatzeitraum der zu Beginn des strafbaren Verhaltens geltende niedrigere Strafrahmen zugrunde zu legen. Schlagworte Dauerdelikt; Änderung des Strafrahmens mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Novelle des Arbeitszeitgesetzes (BGBl 446/1994, in Kraft ab 1.7.1994) wurde die Rechtslage so geändert, daß das Führen von Fahrtenbüchern für LKW's mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht dann nicht mehr erforderlich ist, wenn diese LKW's mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind (BGBl 446/1994). Wurde nun die Verwaltungsübertretung am 8.6.1993 begangen und das Straferkenntnis am 12.7.1994 erlassen und war das Kraftfahrzeug mit einem ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "K N GesmbH", nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, zu verantworten, daß von dieser Firma zumindest am 04.11.1991 der deutsche Staatsangehörige A E in U als Kraftfahrer beschäftigt worden sei, ohne daß der Firma für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder der Ausländer einen Befreiungsschein oder eine Arbeitse... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 2 VStG ändern Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge haben, daß ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Stellt ein Straferkenntnis fest, daß geltendes Recht verletzt wurde, so kann dies aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. E... mehr lesen...
Rechtssatz: Seit dem 1. Mai 1993 besteht hinsichtlich der Störung der öffentlichen Ordnung eine neue gesetzliche Regelung und zwar im §81 des Sicherheitspolizeigesetzes. Der Abs1 dieses Paragraphen bestimmt, daß derjenige, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen ist. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsst... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das seit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß im Falle einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Straferkenntnis erster Instanz in Ansehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhaltens das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Zeigt die spätere Gesetzgebung, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Es besteht nämlich kein Grund dafür, ein strengeres Strafgesetz heranzuziehen, wenn die spätere Gesetzgebung gezeigt hat, daß das Unwerturteil über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden oder ganz weggefallen ist. Davon könnte aber in b... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Gegenüberstellung der Bestimmungen des Art IX Abs 1 Z 2 EGVG mit der Bestimmung des § 82 Abs 1 SPG - wirksam seit 1.5.1993 - ergibt sich, daß der Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 2 einer erheblichen Einschränkung unterworfen worden ist. Zunächst wurden die Worte "ungestüm benimmt" durch die Worte "aggressiv verhält" ersetzt und dann wurde als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen muß, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt. Ein strafbares Verhalten gemäß... mehr lesen...