Aus § 17 Abs 5 AZG ist abzuleiten, daß der Lenker, der nicht im Kraftlinienverkehr eingesetzt ist, dann nicht mehr verpflichtet ist, während des Dienstes sein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen und dieses den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorzuweisen, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 ausgerüstet ist, woraus auch folgt, daß bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch den Arbeitgeber diesbezüglich ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten nicht mehr zur Last gelegt werden kann. Dies bewirkt, daß Verwaltungsübertretungen nach § 17 Abs 1 bis Abs 4 AZG, welche am 8.6., 9.6. und 12.6.1993 begangen und über welche das erstinstanzliche Straferkenntnis am 16.11.1994 absprach, wegen der Wirksamkeit des neuen § 17 Abs 5 AZG ab 1.7.1994 nicht mehr zu verfolgen sind, da gemäß § 1 Abs 2 VStG Rechtsänderungen, die den Täter im Vergleich zu dem zur Tatzeit geltenden Recht begünstigten, dem Täter stets zugute kommen sollen (VwGH vom 7.7.1980, Slg 10202A) (teilweise Einstellung des Verfahrens).