RS UVS Kärnten 1995/02/02 KUVS-1866/1/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Zeigt die spätere Gesetzgebung, daß das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden ist, so ist das günstigere Recht anzuwenden. Wenngleich dies im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt ist, so findet diese Bestimmung auch für den Fall Anwendung, daß eine Tat der gleichen Art zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht mehr pönalisiert ist. Nach § 82 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht und gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Bei Gegenüberstellung dieser Bestimmung mit Art IX Abs 1 Z 2 EGVG 1991 ergibt sich, daß letztere Bestimmung eine erhebliche Einschränkung dadurch erfahren hat, daß die Worte "ungestüm benimmt" durch die Worte "aggressiv verhält" ersetzt und andererseits als zusätzliches Tatbestandsmerkmal eingefügt wurde, daß durch das aggressive Verhalten eine konkrete Behinderung der Amtshandlung eingetreten sein muß. Ist daher zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ein dem Tatbild des Art IX Abs 1 Z 2 EGVG 1991 entsprechendes bzw vergleichbares Verhalten nicht mehr strafbar, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten