RS UVS Kärnten 1994/11/23 KUVS-1348/5/94

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Rechtssatz

Durch die Novelle des Arbeitszeitgesetzes (BGBl 446/1994, in Kraft ab 1.7.1994) wurde die Rechtslage so geändert, daß das Führen von Fahrtenbüchern für LKW's mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht dann nicht mehr erforderlich ist, wenn diese LKW's mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind (BGBl 446/1994). Wurde nun die Verwaltungsübertretung am 8.6.1993 begangen und das Straferkenntnis am 12.7.1994 erlassen und war das Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß der EG-Verordnung ausgerüstet, so war die Bestimmung des § 17 Abs 1 AZG gemäß § 17 Abs 5 AZG (BGBl 446/1994) ab 1.7.1994 nicht mehr anzuwenden und gemäß § 1 Abs 2 VStG der Beschuldigte überhaupt nicht mehr strafbar (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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