Durch die Novelle des Arbeitszeitgesetzes (BGBl 446/1994, in Kraft ab 1.7.1994) wurde die Rechtslage so geändert, daß das Führen von Fahrtenbüchern für LKW's mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht dann nicht mehr erforderlich ist, wenn diese LKW's mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind (BGBl 446/1994). Wurde nun die Verwaltungsübertretung am 8.6.1993 begangen und das Straferkenntnis am 12.7.1994 erlassen und war das Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß der EG-Verordnung ausgerüstet, so war die Bestimmung des § 17 Abs 1 AZG gemäß § 17 Abs 5 AZG (BGBl 446/1994) ab 1.7.1994 nicht mehr anzuwenden und gemäß § 1 Abs 2 VStG der Beschuldigte überhaupt nicht mehr strafbar (Einstellung des Verfahrens).