RS UVS Kärnten 1994/08/04 KUVS-1337/1/94

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Veröffentlicht am 04.08.1994
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Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 2 VStG ändern Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge haben, daß ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Stellt ein Straferkenntnis fest, daß geltendes Recht verletzt wurde, so kann dies aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. Eine im Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage bereits abgeschlossene Tat ist daher, mangels einer anderslautenden besonderen gesetzlichen Vorschrift, strafbar geblieben (VwGH 1.10.1980, Zl 1167/79). Zum Zeitpunkt des Verwaltungsstrafaktes am 23.9.1992 war das Bundesgesetz vom 29.11.1973, BGBl 50/1974, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973), anzuwenden. Die Gewerberechtsnovelle 1992 trat am 1.7.1993 in Kraft. Mit BGBl 194/1994, ausgegeben am 18.3.1994, wurde die seit ihrer Erlassung oftmals novellierte Gewerbeordnung 1973 unter dem Titel Gewerbeordnung 1994 wiederverlautbart. Dabei wurden umfangreiche legistische Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen, welche nicht zuletzt auch durch die Gewerberechtsnovelle 1992 notwendig geworden waren. Diese Novelle trat am 1.7.1994 in Kraft. Für den am 23.9.1992 begangenen Verwaltungsstrafakt gilt die Gewerbeordnung 1973, welche am 1.8.1974 in Kraft getreten ist, samt allen bis zum Tatzeitpunkt beschlossenen und kundgemachten Novellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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