Beschimpft der Beschuldigte in aggressiver Weise eine Lokalbesitzerin mit "Sau, Tunte, Krüpperl usw" und droht einem anwesenden Gast mit den Worten "Dich quetsche ich an die Wand", so setzt er ein Verhalten, das geeignet ist, die Ordnung in der Öffentlichkeit in ärgerniserregender Weise zu stören. Dabei verwirklicht dieser Sachverhalt objektiv die Ärgerniserregung als auch die Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort. Dieses Verhalten war zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nach wie vor pönalisiert. Dabei entspricht die am 1.5.1993 in Kraft getretene Bestimmung des § 81 Abs 1 SPG in ihrem Aufbau jener des Art IX Abs 1 Z 1 EGVG. Daß dabei die Strafbarkeit in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen wurde ändert nichts daran, daß die Störung der öffentlichen Ordnung auch nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Geltung stehenden Bestimmung des § 81 Abs 1 SPG strafbar ist. Auch enthält der § 81 Abs 1 SPG im Vergleich zu Art IX Abs 1 Z 1 EGVG keine günstigere Strafandrohung, ist nämlich in beiden Fällen eine Geldstrafe von bis zu S 3.000,-- vorgesehen. Unterschiedliche Strafdrohungen finden lediglich beim Vorliegen erschwerender Umstände Anwendung.