RS UVS Steiermark 1996/10/04 30.11-48/96

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Rechtssatz

Zum Tatzeitpunkt am 21.9.1994 war für die Übertretung nach § 5 Abs 1 BauV 1954 gemäß § 31 Abs 2 lit. p ASchG auch ein Bevollmächtigter neben dem Arbeitgeber strafbar. Die belangte Behörde erließ das erstinstanzliche Straferkenntnis am 15.1.1996, also nach Inkrafttreten des neuen Arbeitnehmer(Innen)schutzgesetzes, welches nur mehr den Arbeitgeber (bei juristischen Personen: die zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. rechtmäßig bestellte verantwortliche Beauftragte) mit Strafe bedroht, jedoch nicht mehr Bevollmächtigte. Wenn auch der neue Strafrahmen des ASchG mit 1.1.1995 hinaufgesetzt wurde, so ist die neue Strafbestimmung im konkreten Fall für den Berufungswerber günstiger, da eine Bestrafung eines Bevollmächtigten überhaupt nicht mehr vorgesehen ist. Da der Berufungswerber weder zur Vertretung der Bau-AG nach außen berufen war, noch rechtmäßig zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde

und auch nicht als Bevollmächtigter bestraft werden kann, ist er für die angeführte Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich.

Schlagworte
Bevollmächtigter Strafbarkeit Gesetzesänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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