Rechtssatz: Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 9. März 2011, G 53/10 ua, einerseits zu Recht erkannt, dass die Wortfolge "von 1000 Euro" in § 120 Abs1 FPG 2005 als verfassungswidrig aufgehoben wird und andererseits unter Heranziehung des Art 140 Abs7 B-VG ausgesprochen, dass "die aufgehobenen Bestimmungen ... nicht mehr anzuwenden" sind; dieser Ausspruch wurde gemäß Art 140 Abs5 B-VG mit dem am 4. April 2011 ausgegebenen BGBl I 17/2011 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Davon ausgehend, dass d... mehr lesen...
Der Schuldspruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (im Folgenden BH) vom 06.05.2008, Zl. 300-3073-2006, lautet: Sie haben den Sattelzugfahrzeug/-anhänger mit dem Kennzeichen *** als Lenker in Betrieb genommen und sich nicht davon überzeugt, dass die Ladung dieses Kfz den Vorschriften entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar war. Bei einer Verkehrskontrolle wurde von der Polizei festgestellt, dass die Ladung auf dem Sattelanhänger nicht so verwahrt und durch geei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in § 101 Abs. 1 lit. e zweiter Satz KFG normierten Ladungssicherung verändert, da die Vorschrift nunmehr nicht gilt, wenn weder die Betriebs- bzw. Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist noch die Gefahr des Ladungsverlustes besteht. Eine Voraussetzung nach § 101 Abs. 1 lit. e erster Satz KFG ist, dass durch die Ladung bzw. einzelner Teile davon die Betriebs- bzw. Verkehrssicherheit beeinträchtigt wir... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Arbeitgeberin in Wien zu verantworten, dass am 25.10.2005 in dem in Ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus in Wien, F-straße, der irakische Staatsangehörige Herr Mohammes K., geb. am 5.2.1967 mit dem Zusammenräumen der Garage (Zusammenrollen von Kabeln) beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) o... mehr lesen...
Tatzeit: 27.02.2007 um 16.10 Uhr Tatort: Gd Musau, B 179, Km 46,700 Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen: XY, Anhänger, Kennzeichen: XY 1. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt; 16.12.2007 2. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt; 21.02.2007 3. Sie haben nach einer Le... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 28.12.2006 um 09.40 Uhr Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der Brennerautobahn A 13, bei km 34.200 in Fahrtrichtung Innsbruck, LKW-Einreisewaage Brenner Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY/Anhänger, XY 1. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes en... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 74 Abs.5 Z2 des bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen und nach § 1 Abs.2 VStG im gegenständlichen Fall weiterhin maßgeblichen LMG iVm § 4 Z7 LMKV beging ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der verpackte Lebensmittel nicht mit jedem Stoff, der bei der Herstellung der Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewi... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn Z. zur Last gelegt, er sei am 27.01.2006 um 14.44 Uhr in Innsbruck, Herzog-Otto-Straße in Fahrtrichtung Westen fahrend, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY trotz des Verbotszeichens ?Einbiegen nach links verboten? nach links in die Herrengasse eingebogen und habe dadurch § 52 lit a Z 3a StVO verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 29 Stunden... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungserkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Tatzeit: 19.03.2004 8.25 Uhr Tatort: A 12, km 0024.300, Gmd Kundl, Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY/XY Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma T. L. GmbH nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Im oben genannten Sattel-KFZ, welches von der Firma T. L. G... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde gegen den Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten eines Güterbeförderungsunternehmens wegen einer Übertretung nach § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz iVm VO (EG) Nr 3298/94 idF VO (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) im Jahr 2002, im Jahr 2004 ein Straferkenntnis erlassen, so ist auszuführen, dass das in § 1 Abs 2 VStG verankerte Günstigkeitsprinzip nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung eine... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 13.01.2004 war über Herrn F J gemäß § 23 Abs 1 Z 6 und Abs 4 zweiter Satz GütbefG 1995 wegen Übertretung des § 9 Abs 3 leg cit in Verbind... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafbarkeit für das Nichtentrichten von Ökopunkten ist mit 1.1.2004 im Sinne des § 1 Abs 2 VStG weggefallen. So beruhte die Verpflichtung, bei einer Transitfahrt und Güterbeförderung durch Österreich Ökopunkte zu entrichten, auf der Ökopunkteverordnung (EG) Nr 3298/1994 im Zusammenhang mit dem zwischen Österreich und der EU abgeschlossenen Transitvertrag. Da dieser Vertrag eine reguläre Laufzeit bis 31.12.2003 hatte und nicht verlängert wurde, ist nach diesem Datum auch di... mehr lesen...
Rechtssatz: Günstiger" iS des § 1 Abs 2 VStG ist das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht auch dann, wenn die Verwaltungsstrafreform nach Begehung aber vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos außer Kraft tritt (Zeitablauf, Aufhebung). War die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat gemäß § 103 Abs 5 KFG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr strafbar, da diese durch die Novelle BGBl l Nr 80/2002 aufgehoben wurde... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-AG mit Straferkenntnis vom 20.1.2003 für das Nichteinhalten der Bestimmung des § 27 der (alten) Druckgaspackungsverordnung BGBl. Nr. 666/1995 im Zeitraum vom 28.6.2002 bis 25.9.2002 in der weiteren Betriebsstätten in Wien, I-Straße bestraft worden. Der Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer B-AG zu verantworten, dass in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, I-S... mehr lesen...
Rechtssatz: Das aufgrund § 27 der alten Druckgaspackungsverordnung in bestimmten Verkaufsräumen für Regale und Verkaufsstände mit DP 1 bestehende strengere Lagerungsverbot für die Umgebung von Hauptausgängen (mindestens 10 m) als von Notausgängen (nur mindestens 5 m) ist durch § 29 DGPLV 2002 beseitigt worden. Der Ersatz des § 27 der alten Druckgaspackungsverordnung durch § 29 DGPLV 2002 unterliegt somit diesbezüglich dem Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG. mehr lesen...
Rechtssatz: Die zur Bestrafung herangezogenen
Norm: des § 27 der alten Druckgaspackungsverordnung BGBl. Nr. 666/1995 stellt nicht auf die ?gesamte Gehweglänge vom Hauptein- zum Hauptausgang", sondern auf den von Kunden vom (entferntesten) Punkt des Verkaufsraums zu dessen Hauptausgang zurückzulegenden Weg ab. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B. Bau- und Bauträger GmbH am Standort in Salzburg, L. Straße.., zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft a) seit 01.11.1998 das Gewerbe ?Baumeister? ausgeübt worden sei, ohne nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn V. Manfred mit Wirkung v... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ordnungsvorschrift des § 63 Abs 4 GewO hat durch die mit 01.08.2002 in Kraft getretene Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl I Nr. 111/2002, eine Änderung dahingehend erfahren, dass ab 01.08.2002 nur mehr Änderungen des Namens einer natürlichen Person sowie des Namens einer nicht in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen sind, während die Änderung der Firma einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person oder Personengesel... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: ?Tatzeit: 21.02.2002 Tatort: Weidach Parkplatz vor dem Haus Nr. 339 Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf von 3 Tagen nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in ... mehr lesen...
1.] Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma N-Gesellschaft m.b.H., etabliert in Wien, B-gasse, welche Beförderer des gefährlichen Gutes a) der Klasse 8, Ziffer 61c ADR (20 Kanister Hypochloritlauge á 30 kg, Stapelkanister ? Gesamtmasse 600 kg, Beförderungskategorie 3, freigestellte Menge 1000, Multiplikationsfaktor 1, UNNr. 1791) und b) der Klasse 8, Ziffer 91 ADR (3 leere ungereinigte G... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Recht ist nach § 1 Abs 2 VStG günstiger geworden, wenn § 6 Abs 1 GüterbeförderungsG zur Tatzeit noch die Anbringung der Nah- bzw Fernverkehrstafel am beförderten Fahrzeug vorsah, jedoch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung (Fällung) des Straferkenntnisses dahingehend novelliert wurde, dass an Stelle dieser Anbringung im betreffenden Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" einget... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.10.2001 war über Herrn O L wegen Übertretung des § 23 Abs 1 Z 2 bzw. § 6 Abs 1 GütbefG. eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt worden,... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.08.2001 zur ZI OP- 638-2001 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 10.03.2001 als Lenker des auf die Firma M., zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen S. (D) und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen S. (D), von Italien kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Deutschland durc... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung (noch vor Erlassung des Bescheides erster Instanz) liegt kein strafbarer Tatbestand mehr vor, sodass zugunsten des Beschuldigten das Verfahren einzustellen war. Schlagworte Änderung der Rechtslage, keine Verwaltungsübertretung; Prokurist ist kein vertretungsbefugtes Organ; keine wirksame Bestellung. mehr lesen...
Beachte vgl einerseits VwGH 21.4.1999, 98/03/0336, und andererseits VwGH 27.4.2000, 99/02/0359 Rechtssatz: Der Beschuldigte wurde bestraft, weil er ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkerberechtigung entzogen worden sei. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung wurde zwar erst nach dem Tattag, jedoch noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingestellt. Die Berufungsbehörde hatte daher im Sinne des §1 Abs 2 VStG ihrer Entscheidung die im Ze... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde über den Jugendlichen A S gemäß § 18 Abs 1 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz, LGBl Nr. 63/1984, eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt, da er sich unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 leg cit am 11.10.1998 um 03.25 Uhr auf Höhe des Friedhofes in Kirchberg an der Raab ohne Erziehungsberechtigten oder Aufsichtsperson aufgehalten hatte, obwohl Jugendlichen ab vollendetem 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der Regelungen des § 17 Stmk JugendschutzG vom 7.7.1998 (StJSchG) und insbesondere den bezugnehmenden Erläuternden Bemerkungen ergibt sich, dass mit dieser Neuregelung die Verhängung von Geldstrafen weitgehend zurückgedrängt werden sollte und nur mehr als ultima ratio zulässig ist, wenn die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Abs 1 leg cit oder einer sozialen Leistung im Sinne des Abs 2 leg cit nicht wirkungsvoll erscheint bzw. mangels Zustimmung der Jug... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Sanktionsnorm war richtigzustellen, weil sich nach §1 Abs2 VStG die Strafe nur dann nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, wenn das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter nicht günstiger wäre. Am 4. April 1997 - somit nach dem Tatzeitpunkt, aber vor der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - ist das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in Kraft getreten. Der §57 Abs2 dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Da zum Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten die Novelle zum Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 41/1996, noch nicht in Kraft war, war infolge der geänderten Rechtslage zwischen der Ausführung des Grabmals und der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das für den Beschuldigten günstigere Recht anzuwenden. Demnach war es geboten, vom günstigeren Strafrahmen bis zu 3.000 S auszugehen. Schlagworte Günstigeres Recht. mehr lesen...
Beachte VwGH vom 24.4.1995, Zl. 94/10/0154 Rechtssatz: Nach §1 Abs2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Die Erstbehörde hat demzufolge bei der Strafbemessung zu Recht die Strafbestimmung des §57 Abs2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung herangezogen, weil diese Rechtsvorschrift nach Ansicht des Verwaltungssenat... mehr lesen...