Bei Beurteilung der Frage, welche Strafdrohung für den Täter die günstigere ist, ist auf die Bewertung der "Gesamtauswirkung" abzustellen und in diesem Zusammenhang der Geldstrafe stets der Primärarrest gegenüberzustellen, wobei die Strafart "Geldstrafe" als die günstigere angesehen wird. Nunmehr finden sich in den Verwaltungsvorschriften immer häufiger Bestimmungen, die die Unzulässigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe normieren (vgl § 35 Abs 2 VeranstaltungsG Krnt, LGBl 49/1994 idgF, § 48 Abs 2 Kärntner Bauordnung, LBGl 64/1992 idgF uäm), sodaß anders als in den Fällen, in denen nur keine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht ist (zB Gewerbeordnung) auch § 16 VStG nicht zum Tragen kommt. In diesen Fällen ist infolge Ausschlusses jeglicher Androhung auch nur irgend einer Art von Freiheitsstrafe davon auszugehen, daß sie für den Täter die günstigere Strafdrohung darstellt, zumal auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafen nicht abzustellen ist.