RS UVS Kärnten 1994/04/26 KUVS-1955/5/93

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das seit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß im Falle einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Straferkenntnis erster Instanz in Ansehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhaltens das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Zeigt die spätere Gesetzgebung, daß das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden ist, so ist das günstigere Recht anzuwenden. Davon könnte aber in bezug auf die Beurteilung des strafrechtlichen Unwertes der Störung der Ordnung an öffentlichen Orten nur dann die Rede sein, wenn diese mit dem Inkrafttreten der EGVG-Novelle, BGBl 143/1992 entweder unter eine mildere Strafsanktion als zuvor oder gar straflos gestellt worden wäre. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der EGVG-Novelle, BGBl 143/1992, § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl 566/1991 in Kraft getreten ist. Nach dieser Gesetzesstelle begeht, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Sowohl die Strafdrohung des Art IX Abs 1 Z 1 EGVG alte Fassung als auch die des § 81 SPG sehen grundsätzlich eine Geldstrafe bis zu S 3.000,-- vor. Überdies entspricht die Tatbestandsumschreibung des § 81 Abs 1 SPG in ihrem Aufbau jener des Art IX Abs 1 Z 1 EGVG alte Fassung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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