RS UVS Vorarlberg 1995/05/10 1-0354/94

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Rechtssatz

Mit der Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 155/1994, wurde der § 17 Abs. 3 leg.cit. dahingehend abgeändert, daß die Entsorgungsfrist von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängert wurde. Das diese Novelle enthaltende Bundesgesetzblatt wurde am 4.3.1994 herausgegeben, weshalb diese Gesetzesänderung am 5.3.1994 in Kraft getreten ist. Das nunmehr angefochtene, am 6.4.1994 - somit nach Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle - erlassene Straferkenntnis wirft dem Beschuldigten jedoch noch vor, daß er seiner Entsorgungspflicht nicht innerhalb von zwölf Monaten nachgekommen sei. Daraus ergibt sich, da die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ihrer Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Rechtslage zugrunde zu legen hat und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses überhaupt keine Verwaltungsübertretung mehr bildete.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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